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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Rabatt gegen Wohnrecht und Pflege: Vertrag gilt trotz frühen Todes

BGB § 133

Frankfurt: Vereinbaren die Vertragsparteien bei einer Grundstücksübertragung ein Wohnrecht des Veräußerers und eine Pflegepflicht der Erwerberin, gibt der Tod des Veräußerers nur wenige Wochen nach Vertragsschluss für sich genommen weder Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung noch für eine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne eines Zahlungsanspruchs der Erben des Veräußerers als Ausgleich für das infolge des Todes gegenstandslos gewordene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung.(…) 

Quelle und Volltext: ibr-online.de

BGB §§ 133, 138, 157, 631 Abs. 1, § 650; ZPO § 287

1. Die Abgabe eines Pauschalpreisangebots bei Erdaushubarbeiten ist unüblich, wenn die exakten Daten zur Kalkulation vor Angebotsabgabe überhaupt nicht schriftlich vorliegen.

2. Eine auffallend ungerade bezifferte Angebotssumme spricht dem äußeren Anschein nach gegen einen Pauschalpreisvertrag, der typischerweise mit einer runden Summe ausgehandelt wird.

3. Kann der tatsächliche Leistungsumfang aufgrund der Fertigstellung des Bauwerks nicht mehr festgestellt werden, weil die Feststellung eines zweifelsfreien Aufmaßes den Rückbau erforderlich machen würde, kann der erforderliche Mindestumfang im Rahmen einer (sachverständigen) Schätzung ermittelt werden.

LG Frankenthal, Urteil vom 18.03.2019 – 6 O 276/14 (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

BGB §§ 133, 157, 242, 278, 280, 652

1. Der Makler darf dem Auftraggeber keine falschen Vorstellungen vermitteln und die für den Kaufabschluss wesentlichen Auskünfte betreffend das Geschäft oder den Vertragspartner müssen richtig sein.

2. Für die Richtigkeit der Angaben muss der Makler aber nicht ohne Weiteres einstehen, denn meistens handelt es sich nur um die Weitergabe von Mitteilungen, die der Makler vom Verkäufer erhalten hat.

3. Fehlen dem Makler erforderliche Informationen oder ist die Grundlage gegebener Informationen unsicher, muss der Makler dies offenlegen bzw. er muss deutlich machen, dass er für die Richtigkeit nicht einsteht.

4. Teilt der Makler mit, dass das Objekt Schallschutz bekomme, wenn die behördliche Prüfung über den Umfang abgeschlossen sei, so ist diese Aussage objektbezogen zu verstehen und nicht dahin, dass der Makler dem Käufer zusichere, dass dieser persönlich davon profitiere.

5. Der Makler muss Informationen, die er vom Veräußerer erhalten hat, grundsätzlich nicht prüfen oder den Kaufinteressenten auf die unterlassene Prüfung hinweisen. Denn der Makler darf zunächst auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen und der Maklerkunde muss grundsätzlich davon ausgehen, dass in dem Exposé des Maklers enthaltene Aussagen über das Objekt nur Angaben der Verkäuferseite wiedergeben.

6. Erst wenn diese nach den in dem Berufstand des Maklers vorauszusetzenden Kenntnissen ersichtlich unrichtig, unplausibel oder bedenklich einzustufen sind oder sich insoweit Zweifel aufdrängen, muss er den die Information empfangenden Auftraggeber, dem es erkennbar auf diese Angaben ankommt, hierüber, jedenfalls aber über die fehlende eigene Prüfung informieren.

7. Grundsätzlich kommt einem Makler die Pflicht zu Nachforschungen nicht zu, vielmehr ist es Sache des Maklerkunden, der den Kaufvertrag abschließen will, sich der Richtigkeit der Angabe zu vergewissern.

8. Bestehen Umstände, die Anlass zu Nachforschungen bieten könnten, muss der Makler darauf hinweisen, im Übrigen unterliegt er Prüfungs- oder Nachforschungspflichten nur dann, wenn solche Gegenstand des Maklervertrags sind, sich aus der Verkehrssitte ergeben oder wenn sich der Makler gegenüber dem Auftraggeber ungesicherte Angaben zu Eigen macht oder sich für deren Richtigkeit persönlich einsetzt.

9. Über den Wortlaut der Vorschrift des § 654 BGB hinaus kommt eine Verwirkung des Maklerlohnanspruchs nicht nur bei treuwidriger Doppeltätigkeit des Maklers in Betracht, sondern auch dann, wenn der Makler sonst unter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwiderhandelt.

10. Eine Verwirkung des Maklerlohns kommt nur bei einer schwer wiegenden Treuepflichtverletzung in Betracht, wenn sich der Makler seines Lohns “unwürdig” erweist. Diese Voraussetzung ist erst erfüllt, wenn der Makler seine Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen Weise verletzt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.01.2019 – 6 U 65/17 (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

BGB §§ 133, 157, 633; VOB/B § 13 Abs. 1

1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Leistung frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
3. Anhaltspunkte für den mit der Leistung zu erreichenden Standard können sich auch aus dem vereinbarten Preis ergeben. Zahlt der Auftraggeber erheblich mehr als den verkehrsüblichen Preis, kann er auch eine hochwertige, die Anforderungen technischer Mindestnormen übertreffende Leistung erwarten.

LG Potsdam, Urteil vom 01.06.2018 – 6 O 422/16

(…)

Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=LG+Potsdam&Aktenzeichen=6+O+422%2F16&Urteilsdatum=2018-06-01&Nr=138335

Änderung der BFH-Rechtsprechung

BGB §§ 133, 157, 313; UStG 2011 § 13b Abs. 2 Satz 2

  1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn dem Bauträger die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet wurde.
  2. Die (ergänzende) Vertragsauslegung hat Vorrang vor der Anwendung der Grundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2017 – 23 U 23/16
vorhergehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2016 – 33 O 86/15

(…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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