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Holzmann-Bauberatung

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Mängel bei Fußbodenbelägen aus Vinyl

Bewegungsfuge

„..Das wohl größte Problem scheint zu sein, das die Hersteller zu den Bewegungsfugen zwischen aufsteigenden Bauteilen (Wände, Heizungsrohre, etc.) und Bodenbelag über die Jahre die Angaben nach und nach verändert haben. Waren vor einiger Zeit noch 5 mm als Dehnungsabstand in den Verlegehinweisen der Hersteller angegeben, steht da heute nahezu ausschließlich 10 oder 10 bis 15 mm. Das Material dehnt sich mit Temperaturerhöhungen und auch durch Belastung relativ weit. So sind mir schon Beläge vor die Augen gekommen, die auf einer Fläche von ca. 2 m x 1,5 m ihr Volumen im Gesamten und quer zur Verlegerichtung um 15 cm erweitert haben. Natürlich war die Bewegungsfuge am Rand nur 2 bis 3 mm bis gar nicht vorhanden, aber der Verarbeiter hatte hier auch den zweiten sehr wichtigen Punkt zur Verarbeitung übersehen und zwar das Temperiert des Belags….“

Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de

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Estrichleger muss auf fehlende Bewegungsfugen hinweisen!

OLG München, Urteil vom 16.11.2016 – 27 U 2266/16 Bau

  1. Eine geringere als die vertraglich vereinbarte Biegezugfestigkeit eines Estrichbelags begründet schon für sich alleine einen werkvertraglichen Mangel, ohne dass es auf das Vorhandensein von Rissen oder gar eine prozentuale Verteilung der Rissursächlichkeit ankäme.
  2. Die Planung von Bewegungsfugen gehört zwar zu den Aufgaben des Objektplaners. Liegt die Erforderlichkeit von Bewegungsfugen aber offenkundig auf der Hand, trifft den Estrichleger als Fachmann zumindest eine Prüfungs- und Hinweispflicht.

Quelle und Volltext: Ibr-online.de

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