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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Diese Änderungen bringt die Novelle der Abwassernorm DIN 1986-100

Bestimmungen

Deutschland: „…Mit Ausgabedatum 2025-06 wurde am 2. Mai 2025 der Entwurf der novellierten DIN 1986-100 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 100: Bestimmungen in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056“ veröffentlicht. Neben redaktionellen Änderungen und der Aktualisierung von Verweisen und Bezügen wurden auch zahlreiche fachliche Änderungen vorgenommen. Die wesentlichen voraussichtlichen Änderungen für die Gebäudeentwässerung werden nachfolgend erläutert.

Die Definition der Rückstauebene nach DIN EN 12056-1 „Die höchste Ebene, bis zu der das Wasser in einer Entwässerungsanlage ansteigen kann“ wurde im Allgemeinen mit der Geländeoberkante am Anschlusspunkt der Gebäudeentwässerungsanlage (GEA) an den Straßenkanal gleichgesetzt. Diese Interpretation versagt jedoch bei Gebäuden in Hanglage oder beim Fehlen eines Übergabeschachts mit offenem Durchfluss auf dem Gebäudegrundstück….“

Quelle und Volltext: haustec.de

AG München, Urteil vom 12.11.2024 – 1293 C 12154/24 WEG

1. Eine durch Mehrheitsbeschluss aufgestellte Hausordnung ist insoweit nichtig, als sie eine Haftung für Schäden durch den Verursacher, also auch ohne Verschulden, vorsieht.

2. Allein die Tatsache, dass das in den 1970er Jahren erbaute Haus von Anfang an nach außen hängend befestigte Halterungen für Blumenkästen vorgesehen hat und alle Wohneinheiten seit 40 Jahren ihre Blumenkästen nach außen hin angebracht haben, gibt keinen Anspruch darauf, dass dies dauerhaft so sein muss. Eine Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern, die nur unter Mitwirkung aller abgeändert werden könnte, ist hierdurch nicht zu Stande gekommen.

3. Die Bestimmungen einer Hausordnung können grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss abgeändert werden.

4. Dient ein Beschluss, Blumenkästen nur noch nach innen anbringen zu dürfen, dem Zweck, etwaige Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verhindern, hält er sich im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

VGH Bayern, Beschluss vom 23.10.2024 – 9 ZB 24.307

1. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Bestimmung der Abstandsflächen sehen im Fall einer Hanglage keine modifizierten Bestimmungen vor. Der Unterschied des Geländeniveaus wird abstandsflächenrechtlich durch eine Projektion der Wandhöhe auf eine fiktive Waagrechte bereits berücksichtigt. Diese Projektion führt hangabwärts gemessen zu einem vergrößerten Mindestabstand.

2. Eine planerische Absicht, Nachbarinteressen zu wahren, kann nicht schon aus den topographischen Besonderheiten einer Hanglage abgeleitet werden.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Das deutsche Regelungssystem für Bauprodukte und Bauarten ist in den 16 Landesbauordnungen festgelegt. Die Landesbauordnungen basieren auf einem gemeinsamen Muster, der Muster- bauordnung (MBO). Musterbauordnung – MBO – Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016. Die Landesbauordnungen definieren die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen. Zudem ist hier das Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Bauprodukte und Bauarten festgelegt. Die allgemein definierten Anforderungen an bauliche Anlagen werden durch Technische Bau- bestimmungen konkretisiert. Auch für diese gibt es ein gemeinsames Muster: (…) 

Quelle und Volltext: dibt.de

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