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Holzmann-Bauberatung

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Nach der Abnahme kann keine Abschlagsrechnung mehr gestellt werden!

Berufung

BGB §§ 286, 305c Abs. 2, §§ 307, 632a, 650g Abs. 4, § 781; VOB/B § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1, 3, 5

1.Eine Abschlagsforderung kann nicht mehr verlangt werden, wenn die Bauleistung abgenommen oder ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat.*) 

2. Soweit sich aus der Schlussrechnung ein unstreitiges positives Guthaben ergibt, ist dieses als endgültige Teil-Schlusszahlung (und nicht als Abschlagszahlung im Sinne des § 16 Abs. 1 VOB/B) zu begleichen.*)
3. Als Gläubiger des Abschlagszahlungsanspruchs hat der Auftragnehmer dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal die fehlende Schlussrechnungsreife.*)
4. Der Auftraggeber muss im Prozess im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zur Schlussrechnungsreife vortragen, um dem Auftragnehmer den Vortrag und den Beweis zu ermöglichen, dass mangels Schlussrechnungsreife weiterhin ein Anspruch auf Abschlagszahlung besteht.*)
5. Abschlags- und Vorauszahlungsforderungen können selbstständig geltend gemacht werden und sind deshalb bis zum Eintritt der Schlussrechnungsreife zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen. Dieser Zinsanspruch bleibt auch nach Eintritt der Schlussrechnungsreife durchsetzbar.*)
6. Ein umfassender Einwendungsausschluss in AGB, der die Berufung auf die später eingetretene Schlussrechnungsreife und damit den Wegfall der Abzahlungs- bzw. Vorauszahlungsforderung verbieten würde, ist nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Schuldners auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam.*)
OLG Stuttgart, Urteil vom 12.02.2019 – 10 U 152/18 (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Was die mietvertraglich geschuldete Wohnfläche sein soll, bestimmen zuallererst die Vertragsparteien selbst. Dies hat das Amtsgericht München in einem Fall betont, in dem die vereinbarte Wohnfläche nur unter Berücksichtigung von Räumen im Keller und im Dachgeschoss erreicht wurde. Da dies auch den Mietern bei der Besichtigung hätte ins Auge springen müssen, versagte das Gericht ihnen die Berufung auf eine geringere Wohnfläche.

Ende 2010 mieteten die Beklagten für brutto 2.255 Euro monatlich ein Einfamilienhaus: Im Mietvertrag hieß es: “Zur Benutzung als Wohnraum wird das EFH (…) vermietet. (…). Die Wohnfläche wird mit circa 210 Quadratmetern vereinbart.” Im Internet war das Haus wie folgt beschrieben: “Sieben Zimmer, 210 Quadratmeter Wohnfläche”. Bei der “Objektbeschreibung” hieß es unter anderem: “großräumiges ausgebautes Dachstudio mit Bad; großer Hobbyraum im Keller”. Auch vom Studio und vom Hobbyraum im Keller waren Fotos beigefügt. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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