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Holzmann-Bauberatung

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Unwirksame Abnahmeklausel verwendet: Keine Berufung auf fehlende Abnahme!

Berufung

1. Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch eine von ihm als Erstverwalter bestimmte, mit ihm wirtschaftlich verbundene (Tochter)Gesellschaft ermöglicht, ist unwirksam (Anschluss an BGH, IBR 2013, 686).

2. Macht eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) als Prozessstandschafterin der Erwerber Mängelansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums gegen den Bauträger geltend, so ist es diesem als Verwender der genannten unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag mangels wirksamer Abnahme des Gemeinschaftseigentums insoweit noch im Erfüllungsstadium befinde, weshalb im Rahmen der Anspruchsbegründung die Abnahme des Gemeinschaftseigentums als Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zu unterstellen ist (Anschluss an BGH, IBR 2016, 521; IBR 2016, 456; IBR 2016, 275).

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Augsburg: „…Sie sind pflegeleicht, aber nicht nur Umweltschützern ein Dorn im Auge: Schottergärten. Auch einige Bauordnungen wollen die Versteinerung in Vorgärten verhindern. Das kann sogar zum Rückbau führen.

Handelt es sich bei Schottergärten um Grünflächen im Sinne der Bauordnung, wenn darin einzelne Pflanzen eingesetzt sind? Nein, urteilte bereits das Verwaltungsgericht Hannover (Az.: 4 A 1791/21).

Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht lehnte zudem den Antrag auf Berufung ab. Demnach können Bauaufsichtsbehörden die Beseitigung verlangen, wenn Schottergärten aus bauordnungsrechtlicher Sicht unzulässig sind.

Damit folgten die Gerichte der Argumentation der Kläger nicht. Sie hatten die Position vertreten, dass es sich bei den Beeten um Grünflächen handle aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzten Pflanzen.

Das sahen die Richter anders. Entscheidend sei, ob Grünflächen von mit Pflanzen bewachsenen Flächen geprägt seien – ob naturbelassen oder angelegt. Steinelemente seien zwar nicht per se ausgeschlossen. Sie müssten im Gesamtbild aber untergeordnete Bedeutung haben….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

Lüneburg: „…Das OVG Lüneburg hat die Berufung der Stadt Hannover gegen ein Urteil des VG Hannover zurückgewiesen, das die Stadt grundsätzlich verpflichtet hatte, ein Hotel mit fensterlosen Zimmern baurechtlich zu genehmigen.

Diese Entscheidung hat der Senat bestätigt.

Die Klägerin des Verfahrens betreibt im Gebiet der Stadt Hannover ein Cityhostel, das sie durch Umnutzung einer ehemaligen Gaststätte um 13 Mehrbettzimmer erweitern möchte. Nach den baulichen Gegebenheiten würden neun Zimmer über keine Fenster verfügen. Den Bauantrag der Klägerin lehnte die Stadt Hannover unter Verweis auf § 43 Abs. 3 NBauO ab. Die Vorschrift bestimmt, dass Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster haben müssen. Ein Absehen von dieser Anforderung komme nicht in Betracht….“

Quelle und Volltext: juris.de

Deutschland: „…Laut einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) Köln könnte die Corona-Pandemie zu einem Rückgang der Wohnimmobilienpreise führen. Das berichtet die „Welt am Sonntag“ unter Berufung auf die ermittelten Daten.

Sinkende Mieterwartungen belasten Immobilienpreise. Der anhaltende wirtschaftliche Lockdown drückt demnach auch auf die Immobilienmarkt: „Ausgehend von möglichen Insolvenzen und vermehrter Arbeitslosigkeit dürften die zukünftigen Mietpreiserwartungen vermindert werden, weil den Haushalten insgesamt weniger Einkommen zur Verfügung steht“, heißt es in der IW-Studie. Das könne sich „negativ auf die Wohnungspreise auswirken“, so das Fazit der Studienautoren.

Quelle und Volltext: focus.de

Berlin/Karlsruhe: „….Gegen den Berliner Mietendeckel sind einem Medienbericht zufolge mittlerweile drei Eilanträge beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingegangen. In zwei Fällen seien die Anträge Teil einer grundsätzlichen Verfassungsbeschwerde gegen das Mietendeckelgesetz, berichtete der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) unter Berufung auf einen Gerichtssprecher. Die Eilanträge stammen demnach von Vermietern.

Sie wollen den Angaben zufolge vor allem erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht die Auskunftspflicht im Mietendeckelgesetz bis zu einer endgültigen Entscheidung außer Kraft setzt. Denn Vermieter müssen bis Ende April ihren Mietern mitgeteilt haben, wie hoch ihre laut Gesetz zulässige Miete ist. Tun sie das nicht, wird ein Bußgeld fällig….“

Quelle und Volltext: zeit.de

Das Land Berlin darf eine Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) für den Abriss von Mietwohnungen nicht mit der Begründung verweigern, der Neubau überschreite eine Nettokaltmiete von 7,92 Euro pro Quadratmeter. Dies hat das VG Berlin mit Urteil vom 27.08.2019 entschieden. Dies Mietpreisobergrenze in der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (ZwVbVO) sei nichtig. Das VG hat die Berufung zugelassen (Az.: VG 6 K 452.18). (…) 

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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