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Holzmann-Bauberatung

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Mängelbeseitigung verweigert: Auftraggeber kann vor Fristablauf kündigen!

Bemessung

OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2022 – 19 U 98/21

1. Wenn der Auftragnehmer während einer laufenden Nacherfüllungsfrist die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, muss der Auftraggeber den Fristablauf nicht mehr abwarten, um weitergehende Rechte auszuüben.

2. Der Auftraggeber kann dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers einen Vorschussanspruch im Wege der Aufrechnung entgegenhalten. Der Vorschussanspruch wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber auf eine ausreichend geleistete oder einbehaltene Sicherheit zurückgreifen kann oder Werklohn einbehalten hat und ihm dadurch die erforderlichen Mittel zur Mängelbeseitigung zur Verfügung stehen.

3. Für die Bemessung des Vorschusses ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich, so dass Preisveränderungen in jede Richtung erfasst werden.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Dieser Beitrag zu den Wassereinwirkungen im Baugrund ist die Fortführung des bereits in Heft 3 dieser Zeitschrift erschienenen ersten Teils [1]. Dieser zweite Teil des Beitrags beschäftigt sich in Kapitel 2 mit den bisherigen Regelungen zu den Wassereinwirkungen im Baugrund. Dazu werden die Regelungen in der mittlerweile über 30 Jahre alten DIN 4095 [2] als Grundlage für die Planung, Bemessung und Ausführung von Dränanlagen dargestellt und hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit bewertet.

Zusätzlich folgt eine kurze Beschreibung und Diskussion der Regelungen zu den erdseitigen Wassereinwirkungen für die Planung, Wahl und Ausführung der Abdichtung von erdberührten Bauteilen in der DIN 18533-1 [3]. In Kapitel 3 werden wesentliche Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zur Beurteilung der Wassereinwirkungen im Baugrund beschrieben….“

Quelle und Volltext: derbausv.de

1. Es kann offen bleiben, ob der Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B) die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind (BGH, IBR 2019, 536), auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von geänderten Leistungen gem. § 2 Abs. 5 VOB/B Anwendung findet.

2. Eine Klage auf Mehrvergütung wegen einer geänderten Leistung ist unbegründet, wenn der Auftragnehmer seine Nachtragsforderung weder im Sinne der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung noch auf Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten mit einem angemessenen Zuschlag berechnet und dargelegt hat.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…OLG Dresden: 

1. Geht aus der Baubeschreibung hinreichend deutlich hervor, dass der rückzubauende Beton kontaminiert ist, sind die mit der Entsorgung verbundenen Kosten durch die vereinbarten (Einheits-)Preise abgegolten.

2. Der Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B) die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind (BGH, IBR 2019, 536), findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von geänderten Leistungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B) Anwendung (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2020, 334).

3. Ein auf die Angebotspreise gewährter Nachlass gilt in der Regel nicht für Nachtragsvergütungen….“

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Zeitz : 1. Bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage und des jährlichen Beitrags dazu haben die Wohnungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum; nur wesentlich überhöhte Ansätze können gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen.

2. Die zu beachtenden Kriterien sind das Alter und der bauliche Erhaltungszustand der Anlage, das Vorhandensein und der Wert besonderer technischer Ausstattungen des Gemeinschaftseigentums, eine erkennbare oder absehbare Sanierungsnotwendigkeit und die Finanzkraft der Wohnungseigentümer.

3. Pro Quadratmeter Wohnfläche dürfen im Jahr bei zurückliegender Bezugsfertigkeit von weniger als 22 Jahren höchstens 7,10 Euro, von mindestens 22 Jahren höchstens 9 Euro und bei einem Alter von mindestens 32 Jahren höchstens 11,50 Euro als Instandhaltungskosten angesetzt werden.

4. Werden bei der Bemessung der Instandhaltungsrückstellung diese Sätze eingehalten, so wird regelmäßig ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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