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Was zwei Jahre Zeit hat, ist nicht mehr eilbedürftig!
Beendigung
„…Die für einen Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit entfällt, wenn ein Bauunternehmer nach Beendigung seiner Arbeiten und Erstellung der Schlussrechnung geraume Zeit – vorliegend mehr als zwei Jahre – vergehen lässt, bevor er sich zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung entschließt (vgl. u. a. OLG Düsseldorf, IBR 2013, 415)….“ Quelle und Volltext: ibr-online.de
Berlin – 1. Der Mieter befindet sich auch dann nicht gem. § 536b Satz 2 BGB in grob fahrlässiger Unkenntnis eines (zukünftigen) Mangels, wenn ein zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses unbebautes Nachbargrundstück in zentraler Lage der Stadt später bebaut wird und von den Baumaßnahmen nicht unerhebliche Immissionen auf die Mietsache einwirken.*) 2. Eine auf Feststellung einer […]
Das AG Gelsenkirchen hat entschieden, dass die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Ankündigung von Modernisierungsarbeiten nicht durch eine mündliche Information seitens eines Mitarbeiters ersetzt werden kann. Zudem habe ein Vermieter keinen Anspruch, die Modernisierungsmaßnahmen noch im laufenden Mietverhältnis umzusetzen, wenn die Beendigung des Mietvertrages abzusehen sei, so das Amtsgericht. In dem zu entscheidenden Fall sollte eine Nachtspeicherheizung […]
BGB § 548 Abs. 1 Die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das setzt grundsätzlich zum einen eine Änderung der Besitzverhältnisse zu Gunsten des Vermieters voraus. Zum anderen ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich (im Anschluss an […]