VGH Bayern, Beschluss vom 16.07.2025 – 15 CE 25.1111
1. Auch wenn ein Sichtschutzzaun gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt, resultieren daraus keine Verletzung drittschützender Rechte, wenn den maßgeblichen Festsetzungen nur gestalterische Absichten zugrunde liegen.
2. Nicht alles, was gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Nachbarrechtsschutzes als rücksichtslos und unzumutbar zu bewerten sein könnte, ist bereits ein für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmender wesentlicher Nachteil.
Quelle und Volltext: ibr-online.de
