Deutschland: “…Zivilgerichtliche Verfahren im privaten Baurecht zeichnen sich durch eine hohe technische Komplexität aus. Ob es um die Ursachen baulicher Mängel, die Einhaltung von Ausführungsstandards oder die Klärung von Bauzeitverzögerungen geht – in einer Vielzahl von Verfahren lässt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt ohne sachverständige Begutachtung kaum ermitteln. Der gerichtliche Sachverständige wird daher regelmäßig zum zentralen Faktor für den Fortgang und die inhaltliche Auflösung eines Bauprozesses.
Prozessual wird die Rolle des Sachverständigen in den §§ 402 ff. ZPO als »Beweismittel« geregelt. Diese Einordnung legt eine formale, funktional beschränkte Rolle nahe. Tatsächlich jedoch prägt die Tätigkeit des gerichtlichen Bausachverständigen den Verfahrensverlauf oft entscheidend – sowohl im Hinblick auf dessen Dauer als auch auf das gerichtliche Verständnis des Sachverhalts. Hinzu kommt, dass § 144 ZPO dem Gericht ausdrücklich erlaubt, auch ohne Parteiantrag eine sachverständige Begutachtung anzuordnen. Bereits dies verweist auf den strukturellen Stellenwert sachverständiger Expertise im zivilgerichtlichen Erkenntnisverfahren…”
Quelle und Volltext: bausv.online.de