Köln: „…Ersatz eines entstandenen Schadens oder Zahlung einer angemessenen Entschädigung für Bauzeitverzögerung kann der Auftragnehmer nur verlangen, wenn er eine konkrete und detaillierte Darstellung des gesamten Bauablaufs – einmal mit und einmal ohne Verzögerungen bzw. Behinderungen – vorlegt.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte legt seit Jahren einen strengen Maßstab an die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen des Auftragnehmers für Bauzeitverzögerungen. Mit einer ganz neuen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln dies nun nochmals im Einzelnen ausgeführt und bestätigt.
In diesem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Auftragnehmer für die Zeit, in der er nicht arbeiten konnte, als Schaden geltend gemacht allgemeine Geschäftskosten für Produktion, Montage und Stoffkosten, Baustellengemeinkosten für Stoffkosten sowie seinen Gewinn in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme. Das ist eine leider noch immer von vielen Auftragnehmern praktizierte Schadensaufstellung, die jedoch zur erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs aus Bauzeitverzögerung nicht reicht….“
Quelle und Volltext: meistertipp.de