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Holzmann-Bauberatung

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Preisgleitklauseln vereinbaren bei Bauverträgen?

Bauverträge

Deutschland: „…Die immensen Preissteigerungen für Baumaterial in Folge des Ukraine-Krieges belasten das Baugewerbe einseitig, denn Auftragnehmer von Bauverträgen können Preiserhöhungen meist nicht weitergeben – die Rechtslage benachteiligt sie hierin. Auftraggeber sollten sich dennoch nicht gegen Preisgleitklauseln sperren.

Manchmal ist es gut, dass die Praxis nicht immer zu 100 Prozent rechtstreu ist. Das ist im Moment gerade bei der Problematik der gestiegenen Baupreise zu beobachten. Rechtlich ist die Weitergabe von Baupreissteigerungen nämlich wirklich nur seltenen Ausnahmefällen zwingend durchsetzbar – in der Praxis erhalten Auftragnehmer aber häufiger einen Ausgleich. Das ist fair und aus Sicht der Auftraggeber auch wirtschaftlich vernünftig. Letztlich ist die Auseinandersetzung mit einem Auftragnehmer wegen erhöhter Materialpreise auch für den Auftraggeber risikobehaftet – und verweigert er konsequent und letztlich erfolgreich die Zahlung….“

Quelle und Volltext: bi-medien.de

Baden-Württemberg: „…Die extremen Preiserhöhungen beim Baumaterial bringen Bauunternehmen in eine Zwickmühle. Sie müssen die Mehrkosten für Stahl oder Bitumen stemmen, sind aber an die Preise in ihren Angeboten gebunden. Die Bauwirtschaft in Baden-Württemberg fordert deshalb erneut eine faire Verteilung der Kostensteigerungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Das Problem der immensen Preissteigerungen für Baumaterialien wird für die Bauunternehmen immer größer. Gegenüber ihrem Auftraggeber sind sie verpflichtet, ihre Leistungen zu den von ihnen angebotenen Preisen zu erbringen. Anpassen können sie ihre Angebotspreise im Nachhinein nicht. Gleichzeitig müssen sie aktuell erhebliche Mehrkosten tragen, so zum Beispiel für Betonstahl oder Bitumen…“

Quelle und Volltext: bi-medien.de

Deutschland: „…Bei Bauleistungen für den Bund sind Preisgleitklauseln in den Verträgen seit dem 25. März Pflicht. Der entsprechende Erlass von Bundesbauministerium und Bundesverkehrsministerium gilt zunächst bis zum 30. Juni. Die Klausel zur Preisgleitung soll die sprunghaften Preissteigerungen für Bitumen, Stahl und weitere Baustoffe in Folge des Ukraine-Kriegs gerechter zwischen Auftragnehmer und öffentlichem Auftraggeber aufteilen.

Mit dem Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) sollen die Probleme mit Lieferengpässen und unkalkulierbaren Preissteigerungen für den gesamten Bundesbau einheitlich geregelt werden. Danach sollen neue Verträge mit Preisgleitklauseln enthalten, die eine Anpassung an die Marktentwicklung ermöglichen. Auch in bestehenden Verträgen sollen die Preise „im Einzelfall“ nachträglich angepasst werden können….“

Quelle und Volltext: bi-medien.de

Bayern: „….Mitarbeiter erkranken an Corona, die Belegschaft muss vorsorglich in Quarantäne oder wegen der geltenden Beschränkungen kommt es zu Lieferengpässen – all das kann sich negativ auf den Bauablauf auswirken.

Das wirft rechtliche Fragen auf:

Verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen, wenn Betriebe bei in der Erbringung der Werkleistung behindert sind?

Müssen Unternehmer Behinderung gegenüber ihrem Auftraggeber anzeigen und wenn ja, wie geht das?

Liegt ein Fall höherer Gewalt vor und was ist das überhaupt?

Wie sollten Betriebe bei Lieferengpässen und Ausfällen reagieren?

Was muss bei neuen Bauverträgen mit Blick auf Bauzeit, Fertigstellungstermin und Materialpreissteigerungen beachtet werden?

…“

Quelle und Volltext: handwerk.com

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