OLG Düsseldorf 22. Zivilsenat, Beschluss vom 03.02.2025 – 22 U 55/24
1. Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt, der nicht die Planung der Technischen Gebäudeausrüstung im Auftrag hat, ist verpflichtet, die haustechnischen Arbeiten in den Bädern zu überwachen.
2. Bei den Abdichtungsarbeiten in einem hochbelasteten Wellnessbereich handelt es sich um Arbeiten, die einer intensiven Bauüberwachung bedürfen.
In der Entscheidung des OLG Düsseldorf geht es darum, ob und inwieweit der mit dem Objekt Gebäude und Innenräume beauftragte Architekt auch die Leistung der Technischen Ausrüstung überwachen muss, wenn für diese Leistungen kein Fachingenieur für die Technische Ausrüstung beauftragt ist….“
Quelle und Volltext: juris.de