OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2026 – 12 U 2/25
1. Der mit Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt wird nicht dadurch von diesen Verpflichtungen frei, dass der Bauherr Arbeiten in Eigenleistung vornimmt. Vielmehr schuldet der Architekt dem Bauherrn in diesem Fall grundsätzlich die gleiche Planung und die gleiche sorgfältige Bauüberwachung wie bei Ausführung durch ein Fremdunternehmen.
2. Zwar darf der Architekt in dem Fall zunächst darauf vertrauen, dass der Bauherr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für das in Eigenleistung übernommene Gewerk besitzt (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rz. 2022). Eigenleistungen, die eine besonders sorgfältige Ausführung oder Spezialkenntnisse voraussetzen, müssen aber dennoch vom Architekten persönlich genauestens überwacht werden. Zudem muss er stets die Realisierung der Gesamtplanung und die Einhaltung der Pläne durch geeignete Anweisungen in einer auch für Laien verständlichen Sprache sicherstellen (vgl. OLG Düsseldorf, IBR 2005, 227). Zu berücksichtigen ist auch, dass kein Fachunternehmen die Arbeiten ausführte, sondern der Bauherr persönlich. Auch dies begründet eine steigende Intensität der Überwachungspflicht (vgl. KG, IBR 2019, 146).
Quelle und Volltext: ibr-online.de