Deutschland: „..Jeder Bauherr / Auftraggeber hat einen Anspruch auf ein mangelfreies Gewerk. Wenn die vom Auftragnehmer ausgeführte Bauleistung (Istzustand) in negativer Weise vom vertraglich vereinbarten Zustand (Sollzustand) abweicht, spricht man von einem Mangel. Auch wenn kein Vertrag abgeschlossen wurde, was bspw. häufig bei Parkett- und Bodenbelagsarbeiten, aber auch bei Fliesen- und Beschichtungsarbeiten der Fall ist, muss bei der Bewertung und Abnahme von der üblichen Beschaffenheit ausgegangen werden. Von einer üblichen Beschaffenheit spricht man, wenn die Fußbodenarbeiten den Regeln der Technik im jeweiligen Ausführungszeitraum entsprechen, so wie sie in den DIN-Normen, Merkblättern, Herstellervorgaben und Herstellerhinweisen beschrieben sind und von Fachleuten und Sachverständigen anerkannt werden….“
Quelle und Volltext: bausv.online