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Holzmann-Bauberatung

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Staat kündigt Baufirma

Baufirma

B15-Anschluss an A92 verzögert sich

Autobahndirektion Südbayern zieht Reißleine

Landshut – Seit gut einem Jahr geht auf der Baustelle für die riesige Grundwasserwanne bei Ohu nichts mehr vorwärts. Der Grund: Die Autobahndirektion Südbayern und die beauftragte Baufirma konnten sich nicht über die weitere Bauabwicklung und die Kosten einigen. Jetzt hat die Autobahndirektion die Reißleine gezogen – und der Baufirma eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen.
Von “erheblichen bauzeitlichen Verzögerungen” spricht Josef Seebacher, Pressesprecher der Autobahndirektion Südbayern. Die Folge: Der ursprünglich für Ende 2019 vorgesehene Fertigstellungstermin kann laut Autobahndirektion “bei Weitem nicht mehr eingehalten” werden. (…)

Quelle und Volltext: abendzeitung-muenchen.de

Gerichtsurteile zu Bauschäden: Baufirma und Bauherr in der Pflicht.

Baustellen bergen erhebliche Risiken. Sowohl Bauherren als auch Baufirmen müssen sich deshalb umfassend absichern. Denn wer für fahrlässig verursachte Schäden aufkommen muss, ist letztlich immer eine Frage des Einzelfalls.

Frank C. wollte sich und seiner Familie den lange gehegten Traum erfüllen: Ein Eigenheim sollte her. Er kaufte ein Grundstück in einer rheinland-pfälzischen Kleinstadt in der Nähe von Koblenz, beauftragte einen Architekten mit der Planung. Eine Baufirma aus der Region, die ihm von mehreren Bekannten empfohlen worden war, sollte Keller und Rohbau erstellen, beim Innenausbau würde er vieles selbst machen, gemeinsam mit Freunden. Doch die Probleme begannen schon beim Ausheben der Baugrube: Plötzlich sickerte Grundwasser ein, die Böschung zum Nachbargrundstück geriet ins Rutschen. Am Haus des Nachbarn bildeten sich Setzungsrisse. Der Nachbar ließ ein Gutachten anfertigen und verklagte Frank C. auf Schadensersatz – einen sechsstelligen Betrag.

Frank C. wollte seinerseits den Architekten und die Baufirma zur Rechenschaft ziehen – schließlich waren sie für Bauausführung, Planung und Bauüberwachung zuständig. Doch mehrere Gutachter kamen zu dem Schluss, dass kein Fehlverhalten vorlag – der Wassereinbruch sei nicht vorhersehbar gewesen. Letztlich urteilte das Oberlandesgericht Koblenz, dass Frank C. seinem Nachbarn die Kosten für den Schaden erstatten müsse (Aktenzeichen: 5 U 18/03). Begründung: Als Bauherr hafte er verschuldensunabhängig für sämtliche zurechenbaren Einwirkungen auf das Nachbargrundstück. Zum Glück übernahm die Bauherrenhaftpflichtversicherung, die Frank C. vor dem Baubeginn abgeschlossen hatte, den Schaden…..

Quelle und Volltext: Deutsche-handwerks-zeitung.de

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