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Holzmann-Bauberatung

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Zaun zu hoch? Königsbrunner müssen mit halber Million Euro Strafe rechnen

Baugrenze

Königsbrunn: „…Weil der Zaun 30 Zentimeter zu hoch ist, landen Nachbarn vor Gericht. Die Stadt erteilt den Eigentümern keine Ausnahme. Diese müssen mit einem Bußgeld rechnen.

Sollen die Einfriedungssatzung der Stadt sowie Baugrenzen im Südosten konsequent durchgesetzt werden? Diese Frage beschäftigte den Bauausschuss des Stadtrats in seiner jüngsten Sitzung. „Zwiegespalten“ war dabei nicht nur Marion Kehlenbach (CSU), sondern das Gremium insgesamt. Beide Punkte wurden nur knapp mit sieben zu fünf Stimmen im Sinne der jeweiligen Regeln entschieden….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

Kühbach: „…Im Baugebiet “Rettenbacher Straße” in Unterbernbach will ein Bauherr eine Befreiung. Die Verwaltung verweist auf den Bebauungsplan. Warum das einige Räte ander sehen.

Zwei Jahre alt ist der Bebauungsplan „Rettenbacher Straße“ im Kühbacher Ortsteil Unterbernbach. Bei neun der zwölf Grundstücke stimmen die Pläne der Bauherren mit den Vorgaben des Bebauungsplans überein. Der zehnte Antragsteller will in einem Fall eine Befreiung von den Vorgaben. Das war nicht der einzige Bauantrag, in dem es in der Sitzung des Gemeinderates am Dienstag Diskussionen gab.

Das Wenden auf dem Platz vor der Garage oder in der schmalen Zufahrt sei nahezu unmöglich, das vorwärts Ausfahren in den öffentlichen Straßenverkehr aber wünschenswert, schreibt der Antragsteller. Er möchte die nördliche Ecke der Garage in der Rettenbacher Straße deshalb um gut einen Meter Richtung Westen verschieben, wodurch er die Baugrenze überschreiten würde. Bürgermeister Karl-Heinz Kerscher stellte sich hinter die Abwägung der Bauverwaltung, die darauf hinwies, dass bei der notariellen Beurkundung bekannt gewesen sei, wie der Bebauungsplan aussah und dass er einzuhalten war. Eine abgeänderte Größe und Lage der Doppelgarage sei möglich und verhältnismäßig, hatte die Verwaltung angemerkt….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

München: „…Ähnlich dem hier besprochenen Beschluss des VGH München gibt es in der jüngeren Vergangenheit zahlreiche weitere Entscheidungen, die sich mit der Anwendbarkeit der „Rechtsgedanken“ aus der Wannsee-Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 2018 befassen mussten. Nahezu durchgängig sind diese Entscheidungen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Übertragbarkeit auf den zur Entscheidung stehenden Fall bereits daran scheitert, dass aus dem jeweiligen Bebauungsplan kein planerisches Konzept erkennbar war, aus dem sich ein das Maß der baulichen Nutzung betreffendes wechselseitiges Austauschverhältnis und eine entsprechende nachbarschützende Wirkung zugunsten der daran beteiligten Grundstückseigentümer herleiten ließ bzw. wegen der zeitlichen Komponente eine Anwendung nicht in Betracht kam (vgl. z.B. OVG Saarlouis, Beschl. v. 05.06.2023 – 2 A 14/23; OVG Münster, Beschl. v. 24.02.2022 – 2 A 1479/21 Rn. 23; VG Regensburg, Beschl. v. 22.11.2021 – RO 7 S 21.2293 Rn. 53; VG Köln, Beschl. v. 08.03.2023 – 2 L 1812/22 Rn. 16; VG München, Urt. v. 28.11.2022 – M 8 K 20.1555 Rn. 74). Dies gibt Anlass, die wesentlichen Aussagen der Wannsee-Entscheidung des BVerwG anhand der aktuellen Entscheidung des VGH München noch einmal zu beleuchten….“

Quelle und Volltext: juris.de

Hohenbrunn: „…Ein Bauprojekt auf einem Grundstück an der Erikastraße in Hohenbrunn hat einen Stein ins Rollen gebracht, bei dem sich Gemeinde und Landratsamt nicht einig sind. Nun landete alles vor dem Verwaltungsgericht, weil der Bauwerber Klage eingereicht hat. Der Gemeinderat wollte für das Wohngebiet in diesem Areal von Riemerling-Ost eigentlich einen Bebauungsplan aufstellen, will nun aber die Entscheidung des Gerichts abwarten.

Zum Hintergrund: Vor vier Jahren wurde für ein Grundstück in der Erikastraße ein Bauantrag eingereicht. Für den Bauausschuss gab es 2019 grünes Licht für das Vorhaben, ein Einfamilienhaus im rückwärtigen Bereich des Grundstücks zu errichten. Laut Bebauungsplan aus dem Jahr 1951 würde die festgesetzte Baugrenze überschritten werden….“

Quelle und Volltext: merkur.de

Wolfratshausen: „…Nicht zum ersten Mal musste sich der Bauausschuss des Stadtrats jüngst mit dem Thema Einfriedung befassen. Bei der Überprüfung eines Mehrfamilienhauses an der Schießstättstraße hatte die Bauaufsicht Mängel festgestellt. Unter anderem weicht die Einzäunung des Grundstücks von der Baugenehmigung ab. Die nachträgliche Gestattung des Verbotenen lehnte der Bauausschuss einstimmig ab.

Das Bauvorhaben war im Januar 2019 genehmigt worden, im Februar vergangenen Jahres nahm es die Bauaufsicht unter die Lupe. Dabei stellte sich heraus: Ein Kellerabgang reicht 1,20 Meter über die Baugrenze, auch die Balkone im Nordwesten ragen über die Baugrenze hinaus….“

Quelle und Volltext: merkur.de

1. Wenn es um die Bestimmung einer faktischen rückwärtigen Baugrenze geht, kommt im Regelfall derjenigen Bebauung allein oder doch ganz überwiegend maßstabsbildende Wirkung zu, die an derselben Erschließungsanlage liegt (vgl. Senatsbeschluss vom 26.08.2019 – 1 LA 41/19 -, BeckRS 2019, 27497). Anderes kann aber dann gelten, wenn entlang dieser Straße eine klare rückwärtige Bauflucht nicht zu erkennen ist und eine weitere Erschließungsanlage so nahe verläuft, dass der Blockinnenbereich bei einer von Grundstücksgrenzen gelösten Betrachtung nicht ohne weiteres der einen oder anderen Bebauungsseite zugerechnet werden kann.

2. Die Bautiefe wird nicht durch die Stellung der Gebäudekörper parallel oder diagonal zur Straße, sondern durch die Entfernung des hintersten Punkts der rückwärtigen Fassade von der Straßenbegrenzungslinie bestimmt.

3. Die Bautiefe ist auch dann von der Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu beurteilen, wenn diese äußerlich einer privaten Grundstückszufahrt ähnelt.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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