1. Der Besteller hat einen Anspruch auf ein Werk, das (zum Zeitpunkt der Abnahme) den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2. Werden Abdichtungen nicht fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, begründet dies allein den Mangel. Für die Frage der Mangelhaftigkeit ist unerheblich, dass es (noch) nicht zu einem weitergehenden Schaden gekommen ist.
3. Bei der Herstellung der Betonbodenplatte eines Balkons ist grundsätzlich kein Gefälle notwendig. Etwas anderes gilt, wenn sich nach der Bau- und Ausstattungsbeschreibung (auch) Holzdielen auf dem Balkon befinden.
4. Verlangt der Besteller Schadensersatz statt der Leistung als kleinen Schadensersatz, umfasst dieser den infolge der mangelhaften Leistung des Unternehmers bestehenden Minderwert des Werks sowie gegebenenfalls darüber hinausgehende weitere Schäden im Vermögen des Bestellers.
Quelle und Volltext: ibr-online.de