Das Urteil (BGH-Urteil vom 16.03.2018, Az.: V ZR 276/16)
„…Lärm ist oft ein Streitpunkt in Mehrfamilienhäusern. Auch in einer Eigentümergemeinschaft gab es Streit um den Schallschutz nach einer Badsanierung. Die Frage war: Muss der Schallschutz verbessert werden, wenn bei einer Modernisierung der Estrich erneuert wird, der zum Gemeinschaftseigentum gehört? Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und sagt: Es ist bei Instandhaltungsmaßnahmen lediglich das Schallschutzniveau vom Baujahr des Hauses maßgebend.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz richtet, ob die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden technischen Anforderungen an den Schallschutz einschlägig sind. Allein aus dem Umstand, dass bei Renovierungsarbeiten in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen wird, ergibt sich kein überzeugender Grund dafür, dass die im Zeitpunkt der Maßnahme anerkannten Schallschutzwerte maßgeblich sein sollen….“
Quelle und Volltext: energie-fachberater.de