Deutschland: „….Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gehören alle tragenden Bauteile, die Außenhülle des Gebäudes, das Dach sowie gemeinschaftlich genutzte Leitungen zum Gemeinschaftseigentum. Doch beim Bodenbelag kommt es oft zu Fehleinschätzungen: Während der Estrich oder Rohfußboden als Teil des Gemeinschaftseigentums gilt, kann der darauf befindliche erste bewohnbare Bodenbelag – je nach Entstehung – dem Sondereigentum zugeordnet werden.
Besonders problematisch ist dies in der Schadenregulierung: Ein Wasserschaden, der den Bodenbelag beschädigt, wird oft vorschnell der Wohngebäudeversicherung zugeschrieben, obwohl dieser durch eine individuelle Mietereinbringung möglicherweise vom Versicherungsschutz gegenüber dem Gebäudeversicherer ausgeschlossen ist. Allerdings kann eine Mietereinbringung unter Umständen als Surrogat (Ersatz des Gemeinschaftseigentums) gewertet werden, was bedeutet, dass sie trotz Mietereinbringung unter den Schutz der Gebäudeversicherung fallen kann….“
Quelle und Volltext: bausv.online