AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 09.12.2025 – 10 C 25/25
1. Die formularmäßig vereinbarte Schönheitsreparaturenklausel mit dem Wortlaut “(…) das Streichen (…) der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen” regelt nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet wird, und führt daher zur Unwirksamkeit der Klausel.
2. Formularvertragliche Bestimmungen (AGB) müssen sich an einem anderen Maßstab messen als Verordnungstexte und auch der Auslegungsmaßstab ist ein anderer.
Quelle und Volltext: ibr-online.de
