OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2025 – 4 LA 82/23
1. Die gegen eine finanzielle Entschädigung erfolgte Mitwirkung eines Grundstückseigentümers an dem Erwerb eines benachbarten Grundstücks durch ein Torfabbauunternehmen zum Zwecke des Torfabbaus führt nicht zwingend zur Verwirkung nachbarlicher Abbwehrrechte gegen die Durchführung des Vorhabens.
2. Die einer (niedersächsischen) Torfabbaugenehmigung beigegebene Regelung “Die Genehmigung zur Abtorfung wird befristet bis zum …” stellt sich als Befristung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) dar, für die die Regelungen über die Verlängerung behördlicher Fristen in § 37 Abs. 7 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) nicht zur Anwendung kommen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de