LG Berlin II, Urteil vom 30.09.2024 – 66 S 24/24
1. Verweigert der Vermieter einem behinderten Mieter widerrechtlich den Bau einer Rollstuhlrampe, so wird der Mieter diskriminiert und erhält eine Entschädigung nach dem AGG.
2. Dieses Verhalten des Vermieters begründet eine hohe Entschädigung, da es für den Mieter gravierende Folgen hatte, da es dem Mieter ohne Hilfe Dritter nicht möglich war, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden und er konnte das Haus nicht spontan verlassen oder betreten.
Quelle und Volltext: ibr-online.de