OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2024 – 6 U 2127/20
1. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis erfordert, dass der Auftragnehmer die nachteiligen Folgen der mangelhaften Ausführung klar, fachlich zutreffend, vollständig und verständlich aufzeigt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird.
2. Eine Bedenkenhinweispflicht besteht nicht, wenn der Auftraggeber die entsprechende Kenntnis bereits hat. Dabei muss er sich die Kenntnis eines umfassend rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreters (hier: Baubetreuer) zurechnen lassen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de