VG Augsburg, Urteil vom 14.03.2024 – 5 K 23.933
1. Die Genehmigungsfiktion knüpft ihre Rechtsfolge an den bloßen, rein tatsächlichen Umstand der fehlenden Versagung des Antrages innerhalb der Entscheidungsfrist. Ob die erfolgte Versagung rechtlich einwandfrei erfolgt ist und in der Folgezeit Bestand hat, ist insoweit ohne Belang.
2. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei Baudenkmälern ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit “gewichtige Gründe” für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind. Gewichtige Gründe sind allenfalls bei völlig unbedeutenden Baudenkmälern oder völlig geringfügigen Beeinträchtigungen zu verneinen.
3. Den fachlichen Einschätzungen des Landesamts für Denkmalpflege kommen bei der Rechtsanwendung ein besonderes tatsächliches Gewicht zu.
Quelle und Volltext: ibr-online.de