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DIN EN ISO/ICE 17024 & DEKRA & Architektenkammer zertifizierte Sachverständige für Schäden an Gebäuden
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und einem kompetenten Fachteam
Kein Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten!
§ 634 BGB
Nürnberg – Lässt der Auftraggeber Bauwerksmängel nicht beseitigen, scheidet im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus (BGH, IBR 2019, 79). (…) Quelle und Volltext: ibr-online.de
Oldenburg – 1. Ein die Verjährung von Mängelansprüchen hemmendes Anerkenntnis liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers klar und unzweideutig ergibt, dass er sich zur Mängelbeseitigung verpflichtet hält und der Auftraggeber angesichts dessen darauf vertrauen darf, dass sich der Auftragnehmer nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen wird (im Anschluss an BGH, […]
Rostock – 1. Gesamtschuldner (hier: Architekt und Bauunternehmer) haften im Innenverhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2. Entscheidend ist in erster Linie das Maß der Verursachung. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es erst in zweiter Linie an. Die vorzunehmende Abwägung kann zu einer Quotelung, aber auch zur alleinigen Belastung eines Ersatzpflichtigen […]
Nürnberg/Fürth: 1. Bei der Ermittlung der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten geht der Sachverständige davon aus, dass die erforderlichen Arbeiten von einem Drittunternehmer durchgeführt werden. 2. Aus diesem Grund steht dem Auftraggeber, der auf Basis eines Sachverständigengutachtens einen Vorschussanspruch geltend macht, kein zusätzlicher Fremdunternehmerzuschlag zu. (…) Quelle und Volltext: ibr-online.de
Düsseldorf: 1. Ein in der Wohnungseigentümerversammlung gefasster Beschluss zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwaltungsbeirat ist nichtig. Denn für die Fassung eines solchen Beschlusses gibt es keine Grundlage im WEG. 2. Dem “Schweigen” der Erwerber nach der Erklärung der Abnahme durch den Verwaltungsbeirat ist kein Erklärungswert beizumessen. 3. An einer konkludenten Abnahme fehlt es bereits […]
Düsseldorf: 1. Werden Mängelrechte vor der Abnahme geltend gemacht, trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Gewerk frei von Mängeln ist. Demgemäß trägt er auch das Risiko des non liquet.*) 2. Der Besteller, der Mängelrechte vor der Abnahme geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für weitere Anspruchsvoraussetzungen, wie z.B. die vereinbarte […]