„…Müssen Handwerker die Leistungen bei einem Stundenlohnvertrag detailliert aufschlüsseln? Der BGH hat in einem Streit zwischen Handwerker und Kunde für Klarstellung gesorgt.
Der Fall: Ein Maler erhält den Auftrag, 15 Reihenhäuser zu streichen. Nach Abschluss der Arbeiten stellt er die Schlussrechnung aus. Darin listet der Handwerker alle Stunden auf, die er für die einzelnen Arbeiten in den Häusern aufgewendet hat. Pro Stunde setzt der Maler 38 Euro netto an und ermittelt den ausstehenden Werklohn. Rund 28.000 Euro fordert er von seinem Kunden. Doch der weigert sich, zu zahlen. Die Stundenlohnarbeiten seien nicht nachvollziehbar abgerechnet worden, behauptet er.
Das lässt sich der Handwerker nicht gefallen und klagt. Zunächst verliert er vor dem Landgericht München. Auch vor dem vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hat der Maler keinen Erfolg. Doch dann landet der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Das Urteil: Der BGH hebt das Urteil vom OLG auf und gibt dem Handwerker Recht. Die Karlsruher Richter verweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach müssen Unternehmer bei der Abrechnung von Stundenlohnverträgen nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Leistungserbringung angefallen sind und mit welchen Stundensätzen sie diese Leistung abrechnen. Nicht nötig sei hingegen, die abgerechneten Stunden einzelnen Tätigkeiten zuzuordnen. Eine solche Zuordnung mag laut BGH zwar sinnvoll sein, doch zur Darlegung des Zeitaufwands sei sie nicht erforderlich….“
Quelle und Volltext: handwerk.com