Berlin: „…In einer Eigentumsanlage hatte ein Mitglied der Gemeinschaft eigenmächtig eine Treppe von seinem Balkon zum Garten errichtet. Zweck dieser Maßnahme: Der Mann wollte sich den Umweg über den Hauseingang ersparen.
Die anderen Eigentümer akzeptierten dies Verhalten über einen längeren Zeitraum. Der Anspruch der Gemeinschaft gegen den Mitbewohner auf Beseitigung der Treppe war deswegen verjährt. Dennoch konnte die Gemeinschaft eine Beseitigung anstoßen. Die Eigentümer durften deshalb mehrheitlich eine Entfernung auf Kosten der aller Eigentümer beschließen und durchsetzen. Dieses Urteil fällte das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 55 S 18/19)….“
Quelle und Volltext: focus.de