BFH, Urteil vom 16.08.2024 – IX R 31/23
„…Der Abschluss einer energetischen Maßnahme i.S.d. § 35c des Einkommensteuergesetzes liegt nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Erbringers der Leistung vor….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de