BauNVO §§ 15, 16, 23; VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3
1. Bei Nachbarrechtsbehelfsverfahren nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO betreffend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen eine Baugenehmigung setzt der Erfolg eines solchen Aussetzungsbegehrens über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, die für sich genommen keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Vorrang einzuräumen, hinaus das (voraussichtliche) Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus.*)
2. Im Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 LBO 2015 kann sich eine Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung nur aus der Nichtbeachtung materiell-rechtlicher Bestimmungen – generell nicht aus Verfahrensvorschriften – ergeben, die nach dem § 64 Abs. 2 LBO 2015 zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehören.*)
3. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt insoweit nur in Betracht, wenn die notwendig “überschlägige” Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.*)
4. Festsetzungen nach § 23 BauNVO über die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Ausweisung von Baugrenzen und Baulinien sind ebenso wie Festsetzungen über das zugelassene Maß baulicher Nutzung in Bebauungsplänen (§§ 16 ff. BauNVO) wegen eines insoweit regelmäßig nicht feststellbaren Austauschverhältnisses unter den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet und wegen ihrer in der Regel allein städtebaulichen Zielrichtung nur ausnahmsweise nachbarschützend, wenn sich im konkreten Fall ein dahingehender Regelungswille der plangebenden Gemeinde feststellen lässt (hier verneint).*)
5. Die über die entsprechenden Festsetzungen (§ 1 Abs. 3 BauNVO) die Baugebietsvorschriften für Wohngebiete in den §§ 3, 4 BauNVO (1962) ergänzende Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO (1962), wonach auch mit Wirkung für den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch die Zulässigkeit von Garagen in diesen Gebieten auf den “durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf” beschränkt wird, ist nicht grundstücksbezogen, sondern in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur ehemaligen Reichsgaragenordnung (RGaO) stets gebietsbezogen zu interpretieren und lässt von daher in dem Rahmen auch eine Überlassung der Garage an Dritte zu. Die räumliche Umgrenzung des im jeweiligen Fall für die Beurteilung maßgeblichen “Gebiets” ist eine Frage des Einzelfalls.*)
6. Nach der Rechtsprechung des Senats sind durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen auch in ruhigen Wohngebieten von den Bewohnern zu tolerieren und begründen – vorbehaltlich besonderer Verhältnisse im Einzelfall – keine nachbarlichen Abwehransprüche. In Fällen, in denen ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude Genehmigungsgegenstand sind, sind die Beeinträchtigungen aufgrund des dabei zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs von Nachbarn auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, weil die durch die Benutzung in diesen Fällen verursachten Beeinträchtigungen auch in Wohngebieten zu den von der Nachbarschaft in aller Regel nicht abwehrbaren “Alltagserscheinungen” gehören.*)
7. Bei einer Bedarfsdeckung im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO dienenden Stellplätzen ist daher im Regelfall auch von einer Nachbarverträglichkeit der durch die Stellplatznutzung verursachten Immissionen auszugehen.*)
OVG Saarlouis, Beschluss vom 04.01.2019 – 2 B 344/18
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Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=OVG+Saarlouis&Aktenzeichen=2+B+344%2F18&Urteilsdatum=2019-01-04&Nr=138329