OVG Münster 10. Senat, Beschluss vom 30.08.2024 – 10 B 444/24
„…Die zunehmende innerstädtische Verdichtung führt zu immer mehr Konfliktlagen zwischen Bauherren und umliegenden Nachbarn. Dies nicht nur wegen der Errichtung von baulichen Anlagen an sich, sondern auch wegen der Anlage von damit im Zusammenhang stehenden Stellplätzen für PKW und Zweiräder. Auch von diesen können Beeinträchtigen ausgehen, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO darstellen. Welche Kriterien die Baugenehmigungsbehörde zu berücksichtigen hat, und welche bei der Erteilung einer Baugenehmigung außer Betracht bleiben können, zeigt die aktuelle Entscheidung des OVG Münster in knapper und prägnanter Form….“
Quelle und Volltext: juris.de