1. Stellplätze sind keine Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO.
2. Nicht über die Geländeoberfläche hinausragende Stellplätze können auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist und sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
3. Die Erschließung dient der Gewährleistung einer der geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechenden Benutzbarkeit bebaubarer und bebauter Grundstücke. Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat keine nachbarschützende Funktion.
Quelle und Volltext: ibr-online.de