Deutschland: „…Erfolgt die Mängelbeseitigung später nach Abnahme und haben sich inzwischen die Regeln der Technik geändert, sind diese neuen Regeln vom Auftragnehmer einzuhalten. Dabei entstehende Mehrkosten hat der Auftragnehmer zu tragen. Entsteht ein Mehrwert für den Auftraggeber, hat er diesen jedoch auszugleichen.
Falls eine Mängelbeseitigung nach der Abnahme des Werkes erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sich die anerkannten Regeln für diese Ausführung geändert haben, muss der Auftragnehmer die Nachbesserung so durchführen, dass das Ergebnis den dann geltenden technischen Regeln und auch den dann geltenden sonstigen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Wenn dem Auftragnehmer dadurch Mehrkosten entstehen, die bei einer Ausführung nach den alten Regeln der Technik nicht entstanden wären, hat er diese zu tragen.
Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden und ist damit einer bereits im Jahre 2011 getroffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart gefolgt. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass diese Mehrkosten die Folge der ursprünglich mangelhaften Leistung des Auftragnehmers sind….“
Quelle und Volltext: meistertipp.de