Augsburg: „…Wenn Sie die Sommermonate auf Ihrem Balkon verbringen möchten, können Sie unter Umständen als Mieter einen Sonnenschutz für Ihren Balkon einfordern, wie zwei Rechtsfälle zeigen.
Sich vor der Sonne schützen zu können, zählt laut dem Landesgericht München zum berechtigten Wohngebrauch eines Mietobjekts. 2014 informierte das Landesgericht in einer Pressemitteilung über einen Rechtsfall: Hier wollte ein Mieter eine Markise auf seinem Balkon an der Südseite anbringen, die Vermieterin stimmte dem aber nicht zu – der Mieter bekam seine Markise aber dennoch. In Nürnberg gab es ein ähnliches Urteil: Hier musste die Vermieterin die Markise nach Renovierungsarbeiten wieder anbringen lassen.
Für einen Balkon gelten in Bezug auf Renovierungsarbeiten andere Regeln als für die gemieteten Räume. Nach §578 BGB gilt der Balkon nicht als Wohnraum und für ihn deshalb andere Regelungen. Demnach darf man als Mieter auf dem Balkon bohren, um zum Beispiel einen Sonnenschutz anzubringen, wenn dadurch weder die Bausubstanz noch das optische Bild des Hauses beeinträchtigt wird….“
Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de