WEG § 10 Abs. 6, § 28; ZPO §§ 91a, 253 Abs. 2 Nr. 1, § 265
- Wird laut Klageschrift die Klage durch die Wohnungsgemeinschaft XY „vertreten durch die Verwalterin nach dem WEG“ erhoben, geht hieraus hinreichend klar hervor, dass der Verband und nicht die einzelnen Eigentümer Kläger ist.
- Ein Sonderumlagenbeschluss stellt einen Nachtrag zum Jahreswirtschaftsplan dar und begründet ebenso wie ein allgemeiner Beschluss über einen Wirtschaftsplan eine Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer.
LG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2018 – 318 S 70/16
vorhergehend: AG Hamburg, 09.05.2016 – 22a C 353/14
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Quelle und Volltext: ibr-online.de