OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2024 – 10 W 24/24
1. Dem Planer steht ein Anspruch auf eine Sicherungshypothek gem. § 650e BGB auch dann zu, wenn mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen oder auch die Bauabsicht vollständig aufgegeben worden ist.
2. Der Wortlaut des § 650e BGB gibt keinen Anknüpfungspunkt für die Auffassung, dass sich die Werkleistung des Planers schon im Bauwerk verkörpert oder zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt haben muss.
Quelle und Volltext: ibr-online.de