BGH: „…Liegen die Wohnung und der Stellplatz/die Garage auf demselben Grundstück, so ist in der Regel davon auszugehen, dass sie eine rechtliche Einheit bilden sollen, sofern in einem der Mietverträge nicht etwas anderes vereinbart ist.
Problemstellung: Dieser Beschluss ist einmal mehr ein klassisches Beispiel für die Möglichkeiten der Instanzgerichte und des BGH, einen relativ „unscheinbaren“ Fall zum Anlass für eine Entscheidung mit grundsätzlichen Aussagen und einiger Bedeutung für die alltägliche Mietpraxis zu nehmen. Der Streitwert hält sich mit einer Monatsmiete von 23 Euro in Grenzen, und der Mietvertrag für einen Stellplatz (oder eine Garage), um den es hier geht, ist nach seiner Bedeutung für den Mieter mit dem Mietvertrag für eine Wohnung nicht ohne weiteres zu vergleichen. Dennoch lohnt sich die Lektüre und gedankliche „Speicherung“ dieser Entscheidung, weil ihre sorgfältige, gut nachvollziehbare und überzeugende Begründung weit über den konkreten Fall hinausgeht….“
Quelle und Volltext: juris.de