Selbständiges Beweisverfahren: Wer muss Kosten nach Antragsrücknahme tragen?
LG Bonn, Beschluss vom 18.09.2017 – 20 OH 3/17
Dem Antragsteller sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen, wenn der Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen wird.
Quelle und Volltext: Ibr-online.de