Celle: „…Die Erbringung von Architektenleistungen „ohne Rechnung“ stellt einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dar und führt zur Nichtigkeit des Architektenvertrags. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche gegen den Architekten zu (Anschluss an BGH, IBR 2013, 609)…“
OLG Celle, Urteil vom 09.03.2017 – 16 U 169/16
Quelle und Volltext: ibr-online.de