OLG Dresden, Urteil vom 07.12.2021 – 6 U 1716/21
1. Für jeden durchschnittlichen Bauherrn liegt es auf der Hand, dass der vollständige Abriss eines Bestandsgebäudes und die Neuerrichtung eines Ferienhauses einer Baugenehmigung bedarf.
2. Auf Umstände, die denen der Auftraggeber Kenntnis hat oder haben muss, braucht der Auftragnehmer vor Vertragsschluss nicht hinzuweisen.
3. Sind sich die Parteien eines Bauvertrags ausdrücklich darüber einig, dass das Bauwerk unter Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben errichtet wird, scheiden Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer aus, wenn der Auftraggeber das Risiko des Schwarzbaus bewusst übernommen hat.
Quelle und Volltext: ibr-online.de