1. Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn sie die nach dem Vertrag objektiv unverzichtbaren Angaben enthält.
2. Zumindest bei der Prüfung durch ein Ingenieurbüro ist die Vorlage von Nachtragsangebotskalkulationen für die objektive Prüfbarkeit nicht erforderlich.
3. An der objektiven Prüfbarkeit der Schlussrechnung ändert sich auch nichts, wenn sie zunächst vom Auftraggeber als nicht prüfbar zurückgewiesen wurde.
Quelle und Volltext: ibr-online.de