Deutschland: „…Nach Auffassung von Generalanwalt Michal Bobek ist die Dienstleistungsrichtlinie auf die kurzfristige Peer-to-Peer-Vermietung möblierten Wohnraums anwendbar.
Eine Knappheit langfristig verfügbaren Wohnraums stelle einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine nationale Maßnahme rechtfertigen könne, die die wiederholte Vermietung von zu Wohnzwecken bestimmten Räumlichkeiten für kurze Zeit und an eine Laufkundschaft, die dort keinen Wohnsitz begründe, einer Genehmigungspflicht unterwerfe, so der Generalanwalt.
Cali Apartments und HX (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) sind jeweils Eigentümerin einer Einzimmerwohnung in Paris. Im Jahr 2015 führten die städtischen Dienststellen der Stadt Paris eine Überprüfung im Hinblick darauf durch, ob die Beschwerdeführerinnen ihre Einzimmerwohnungen ungenehmigt als möblierte Kurzzeitunterkünfte auf der Airbnb-Plattform vermieteten. Infolge dieser Überprüfung wurden die Beschwerdeführerinnen zu einer Geldbuße verurteilt und angewiesen, die Objekte wieder einer Nutzung zu Wohnzwecken zuzuführen…“
Quelle und Volltext: juiris.de