Bei Kenntnis des Vermieters vom Schlüsselzugang liegt auch bei unangekündigter Schlüsselübersendung Wohnungsrückgabe vor
Mieter muss Kenntnis des Vermieters nachweisen
Übersendet ein Wohnungsmieter die Schlüssel zur Wohnung unangekündigt dem Vermieter, so erhält der Vermieter zwar mit Zugang der Schlüssel den Besitz an der Wohnung. Jedoch liegt eine Wohnungsrückgabe gemäß § 546 Abs. 1 BGB erst dann vor, wenn der Vermieter auch Kenntnis vom Schlüsselzugang hat. Diese Kenntnis hat der Mieter nachzuweisen. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden. (…)
Quelle und Volltext: kostenlose-urteile.de