Urteil des OLG Naumburg vom 11. Juli 2019 (AZ: 1 U 116/18)
Leitsatz:
„… 1. Eine neu errichtete Eigentumswohnung ist mangelhaft, wenn es dort bis zur Abnahme zum Eintrag von Nässe kommt, die ein über die normale Hintergrundbelastung von 10.000 KBE/g hinausgehendes Schimmelpilzwachstum auslöst.*)
2. Schimmelpilzwachstum in Innenräumen ist ein Gesundheitsrisiko, dessen Beseitigung der Erwerber einer neu errichteten Eigentumswohnung vom herstellenden Verkäufer (Unternehmer) verlangen kann, ohne dass dem die Unverhältnismäßigkeit der Kosten oder des Aufwands entgegenstehen.*)
3. Beruft sich der nacherfüllungspflichtige Unternehmer im Prozess auf die Unverhältnismäßigkeit der sachverständig begründeten und ermittelten Mangelbeseitigungskosten, kann dies eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zum Ausdruck bringen, sodass es einer Fristsetzung nach § 637 Abs. 1 BGB für den Vorschuss zur Selbstvornahme nicht mehr bedarf. Auf eine vorausgegangene vermeintliche Zuvielforderung des Erwerbers beim Umfang der beanspruchten Mangelbeseitigung kommt es dann nicht an.*)
4. Der Erwerber hat gegen den Verkäufer neben der Leistung Anspruch auf Ersatz der aufgewandten Sachverständigenkosten. Ob sich dieser Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf den Anteil des späteren Prozesserfolges beschränkt, bleibt offen.*)
5. Wird die auf Zahlung des Restkaufpreises der Eigentumswohnung gerichtete Widerklage rechtskräftig abgewiesen, weil das Gericht erster Instanz eine Aufrechnung des Käufers mit Teilen der Klageforderung annimmt, steht für die gegen die damit verbundene (teilweise) Klageabweisung gerichtete Berufung des Käufers fest, dass die betroffenen Teile seiner Klageforderung verbraucht sind.*)…“
Anmerkung in eigener Sache:
Es sei hier anzumerken, dass ein organischer Befall bzw. ein nicht fachgerecht sanierter Wasserschaden auch beim Verkauf der Immobilie einen Rolle spielen kann. Verheimlicht der Verkäufer den bekannten Wasserschaden mit anschließenden organischem Befall und findet der Käufer unter Umständen weiteren Befall, könnte unter Umständen auch der Straftatbestand der arglistigen Täuschung im Raum stehen. Abgesehen davon, fehlt eine Bestätigung zur fachgerechten Sanierung, wird der Verkauf womöglich auch nicht so sehr positiv zu gestalten sein.
Unsere Empfehlung kann hier nur lauten, als Geschädigter selbst einen neutralen Sachverständigen mit Erfahrung zu beauftragen, welcher sodann die Sachlage prüft und Ihnen entsprechende Bestätigung ausstellt. Es sei hier jedoch auch verdeutlicht, dass ein Sachverständiger nur bestätigen kann, was er auch tatsächlich prüfen und sehen kann.
Das Sachverständigenbüro Holzmann-Bauberatung® steht Ihnen hierfür selbstverständlich auch bundesweit zur Verfügung. bestenfalls rufen Sie direkt in der Zentrale unter der Rufnummer 0821 – 60 85 65 40 an.