Augsburg, Bayern, Deutschland: „..Schimmelpilzwachstum in Innenräumen ist ein Gesundheitsrisiko, dessen Beseitigung beispielsweise der Erwerber einer neu errichteten Eigentumswohnung vom herstellenden Verkäufer (Unternehmer) verlangen kann, ohne dass dem die Unverhältnismäßigkeit der Kosten oder des Aufwands entgegenstehen. Beruft sich der nacherfüllungspflichtige Unternehmer im Prozess auf die Unverhältnismäßigkeit der sachverständig begründeten und ermittelten Mangelbeseitigungskosten, kann dies eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zum Ausdruck bringen, sodass es einer Fristsetzung nach § 637 Abs. 1 BGB für den Vorschuss zur Selbstvornahme nicht mehr bedarf. Auf eine vorausgegangene vermeintliche Zuvielforderung des Erwerbers beim Umfang der beanspruchten Mangelbeseitigung kommt es dann nicht an. Der Erwerber hat gegen den Verkäufer neben der Leistung Anspruch auf Ersatz der aufgewandten Sachverständigenkosten. So hat dies auch das Oberlandesgericht Naumburg in einem 2019 erlassenen Urteil beschlossen. Ähnlich reagierte hierzu bereits in 2006 der Bundesgerichtshof und über die Jahre viele weitere Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte…“
Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de