1. Soweit gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geforderte dauerhafte Standsicherheit eines Gebäudes nicht mehr gewährleistet ist, muss der Verantwortliche darlegen und belegen, dass trotz der auf Lichtbildern zu erkennenden erheblichen Schäden am Gebäude und der Einschätzung des von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Bausachverständigen die erforderliche Standsicherheit gegeben ist (vgl. Beschluss des Senats vom 06.11.2018 – 2 M 56/18 -, IBR 2019, 158).
2. Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ohne vorherigen Erlass einer – ggf. für sofort vollziehbar erklärten – Grundverfügung muss aufgrund eines akuten Gefahrenzustands bzw. einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr eine sofortige Abhilfe derart geboten sein, dass mit der Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im gestreckten Vollzug nicht zugewartet werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 25.07.2019 – 2 L 44/17 -, IBRRS 2019, 2808).
3. Wird eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten (vgl. Beschluss des Senats vom 01.09.2021 – 2 L 73/21 -, BeckRS 2021, 25534 m.w.N.).
Quelle und Volltext: ibr-online.de