1. Für die Frage der Erforderlichkeit von Mangelbeseitigungskosten ist darauf abzustellen, was der Besteller im Zeitpunkt der Mangelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung handeln muss.
1. Den schadensersatzpflichtigen Unternehmer trifft das Risiko, wenn der Dritte dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeit in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (Anschluss an OLG Karlsruhe, IBR 2005, 81).
3. Die Frage, ob ein vernünftig, wirtschaftlich denkender Bauherr die Arbeiten für erforderlich halten durfte, ist eine Rechtsfrage und keine Beweisfrage, die einer sachverständigen Begutachtung bedarf.
4. Die Kosten, die durch einen den Mangel beseitigenden Dritten entstehen werden immer höher sein, als diejenigen Kosten, die dem Auftragnehmer für die Reparatur erwachsen wären. Aufgrund dessen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Aufwendungen das Erforderliche übersteigen, wenn die vom Drittunternehmer für die Mangelbeseitigung in Rechnung gestellte Vergütung das Doppelte oder Dreifache der Kosten ausmacht, die dem Schadensversursacher entstehen würden (Anschluss u. a. an OLG Bamberg, IBR 2005, 1284 – nur online).
Quelle und Volltext: ibr-online.de