LG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2021 – 7 O 95/17
Leitsatz:
1. Eine begründete Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit und die hierdurch bedingte Unverwertbarkeit des Gutachtens führen nur dann zum Entfall des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs des Sachverständigen, wenn dieser den Ablehnungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
2. Der durch seine Formulierungen verursachte Anschein der Parteilichkeit macht das Gutachten unbrauchbar, auch wenn es sachlich tatsächlich ohne Mängel ist.
Zitat aus dem Volltext:
„…Hiernach hat der Sachverständige seine Ablehnung und die hieraus folgende Unverwertbarkeit des Gutachtens grob fahrlässig verschuldet.
Aufgrund der Formulierung, dass er die Entscheidung der Klägerin, das gesamte System auszutauschen und ein neues System zu installieren, für nachvollziehbar und verständlich hält, lässt er eine Belastungstendenz erkennen. Ein Komplettaustausch eines komplexen Systems findet nur statt bei schwerwiegenden, nicht anders behebbaren Mängeln oder wenn erwartet wird, dass der Unternehmer nicht in der Lage sein wird, bestehende Mängel zu beheben. Diese Formulierung wurde vom Sachverständigen ohne jede Not benutzt. Gründe, die eine solche Formulierung und die damit verbundene Belastungstendenz rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
Gleiches gilt für die Formulierung, dass er den aus seiner Sicht jeweils glaubwürdigeren Sachvortrag der Parteien seinem Gutachten zugrunde legte, ohne dass er erkennen ließ, welchen Sachvortrag er an welcher Stelle nutzte. Auch hierdurch verletzte er grob fahrlässig seine Pflicht, indem er selber und ohne jede weitere Begründung den Vortrag einer Partei für glaubwürdiger erachtet und somit die Glaubwürdigkeit eines Vortrages bewertet. Es hätte ihm bereits bei Anstellung einfachster Überlegungen aufdrängen müssen, dass diese Vorangehensweise Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit begründen könnte
Auch der Hinweis an die Parteien, dass eine (vorprozessuale) Einigung aus Sicht des Sachverständigen wirtschaftlicher und vorzugswürdiger gewesen wäre, da in diesem Fall die Beklagte zur Lösung der Problematik der Schlieflanlage hätte beitragen können, lässt eine Bewertung des vorprozessualen Verhaltens der Klägerin erkennen und verletzt ebenfalls die Neutralitätsverpflichtung des Sachverständigen. Auch dieser Hinweis erfolgte ohne einen erkennbaren Anlass. Das Gutachten baut hierauf nicht auf….“
Quelle und Volltext: ihr-online.de