Sie stehen kurz vor der Abnahme. In Ihrem Bauvertrag/Kaufvertrag steht, dass der Bauunternehmer oder Bauträger einen Sachverständigen für die Bauabnahme stellt. Von DEKRA, TÜV oder wie auch immer soll er sein. Unabhängig und/oder neutral steht im Vertrag, in Bezug auf die Beschreibung des Bausachverständigen.
Sie denken wirklich, dass dieser unabhängig und/oder neutral ist?
Ihr Vertragspartner bietet Ihnen eine Leistung zur Abnahme an und stellt die prüfende Person gleich mit. Nein, das ist natürlich nicht neutral und unabhängig ja schon gar nicht.
Die Neutralität zerschellt ebenso wie die Unabhängigkeit an der Auftragssituation. Ihr Auftragnehmer beauftragt den Sachverständigen, damit ist er nicht mehr neutral. Davon können Sie ausgehen. Auch dann, wenn Ihnen nur die Person vorgeschlagen wird und Sie selbst eine Beauftragung aussprechen.
Unabhängig wird er auch kaum beurteilen, denn bezahlt wird er (sofern er vom Unternehmer beauftragt wurde) von Ihrem Auftragnehmer, welcher auch die Aufgabenstellung vorgibt. Letzteres kann auch schon geschehen sein, bevor Sie den vorgeschlagenen Sachverständigen überhaupt sehen. Beauftragt der Unternehmer Ihren Sachverständigen, ist dieser Ihnen gegenüber zu nichts verpflichtet und haften wird er auch nicht.
Weiter gilt zu beachten, dass der Auftraggeber des Sachverständigen auch derjenige ist, der selbigen bezahlt. Eben dies wird wohl auch erst dann geschehen, wenn der Auftrag gemäß Absprache und/oder Vertrag erfüllt ist. Auch hier, sind Sie als Immobilienkäufer und/oder Bauherr nicht der Tongebende. Was Sie ärgert, interessiert den Bausachverständigen in solchen Fällen kaum.
Grundsätzlich gibt es zahlreiche Sachverständige, die vor allem für Unternehmer arbeiten und trauriger Weise rückradlos auch noch alles schreiben, was Ihnen der Bauträger und/oder Bauunternehmer vorgibt. Das zieht sich durch alle Arten von Baugutachtern, ob diese nun öffentlich bestellt und vereidigt sind oder von einem eingetragenen Verein wie beispielsweise dem TÜV oder der DEKRA geprüft wurden oder ob sie sich selbst einfach Sachverständige nennen. Letztlich sind auch Sachverständige Menschen. Verdient man auf seriöse Weise kein Geld sucht man andere Möglichkeiten und eine davon ist nun mal den weniger vertrauensvollen Firmen zuzuwinken und sich hier mitziehen zu lassen.
Das Sachverständigenbüro Holzmann-Bauberatung® kann Ihnen nur heißesten empfehlen, dass Sie sich selbst einen Bausachverständigen suchen. Das heißt natürlich, dass Sie auch die Kosten tragen müssen aber bei mehreren hunderttausend Euro Investment ist dies in der Tat nur noch eine Kleinigkeit. Neben diesem sei auch immer empfohlen ein wenig zu recherchieren. Gerade in Zeiten zu denen jeder Ein-Mann-Betrieb eine Internetseite wie ein Großunternehmen hat und sich auch derart vorstellt, wäre es sinnvoll zu erfahren ob der „Konzern“ tatsächlich ein Büro hat oder ob selbiger vom Sofa aus regiert.
Nehmen Sie sich nach reichlicher Recherche einen eigenen Sachverständigen und vertrauen Sie nicht auf den Freund des Unternehmers.
Im Zweifel rufen Sie einfach das Sachverständigenbüro Holzmann-Bauberatung® an (Tel.: 0821 – 60 85 65 40). Wir lassen uns nicht verbiegen und schon gleich dreimal lassen wir uns nicht diktieren, wie wir was bewerten sollen.
Weiterführende informationen:
Auch das OLG Frankfurt hat hier bereits ein passendes Urteil gesprochen (Quelle: ibr-Online.de):
„…. Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den TÜV!
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2018; BGH, Beschluss vom 17.06.2020 – VII ZR 239/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Die von einem Bauträger in den Erwerberverträgen gestellte Klausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den TÜV erfolgt, benachteiligt die Erwerber unangemessen und ist unwirksam (entgegen OLG Dresden, IBR 2013, 82)….“
Der Leittext des Urteils kann wie folgt zitiert werden:
„… 1. Die von einem Bauträger in den Erwerberverträgen gestellte Klausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den TÜV erfolgt, benachteiligt die Erwerber unangemessen und ist unwirksam.
2. Wird eine förmliche Abnahme vereinbart und fehlt unter dem „Prüfbericht zur Baustellenbegehung“ sowohl die Unterschrift des Auftraggeber- als auch des Auftragnehmervertreters, ist das Dokument lediglich Entwurf geblieben.
3. Die vereinbarte, aber fehlende förmliche Abnahme schließt die Möglichkeit der konkludenten Abnahme grundsätzlich aus. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Parteien einvernehmlich auf eine zunächst vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet haben. Das hat der Auftragnehmer bzw. Bauträger darzulegen und zu beweisen….“