- Wie laut darf ein Hund sein?
- Ist Gartenarbeit Ruhestörung?
- Tinnitus durch Maulwurfschreck?
- Landratsamt oder gleich Klage?
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Kleiner Hund, jedoch wenn aus dem „Hallo“ am Grundstückszugang des Nachbarn ein ständiges Anbellen des dort Wohnenden und dessen Besucher wird, muss man das nicht dulden. Das kleine Filmchen zeigt das „Geburtstagsgeschenk“ für ein Kind. Die gesamte Nachbarschaft ist verärgert, da der Hund aggresiv jeden Passanten anbellt. Die Eigentümer schert dies jedoch offenbar nur wenig, Nach einigen Beschwerden wird der Hund mittlerweile oft an einer 1 Meter langen Leine im Garten angebunden oder fristet sein Dasein auch gerne mal in einem Wintergarten…. alleine versteht sich.
Es gibt zahlreiche Fälle zu denen Hundegebell Anlass für juristische Auseinandersetzungen ist und war. Ob es der kleine Kläffer ist, der ohnehin nie still sein kann oder der große Wachhund, der sein Revier akkurat bewacht. Egal, beides ist störend und in keinem Fall förderlich für eine gute nachbarschaftliche Beziehung. Aber, und das sollte deutlich hervorgehoben werden, der Hund selbst kann so gar nichts für sein Verhalten. Ausschlaggebend ist sein menschlicher Besitzer, der nicht selten einfach völlig ungeeignet für den Vierbeiner ist und manchmal auch einfach rücksichtslos und ignorant. Äußerst problematisch ist dies vor allem bei den tierischen Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenken, denn hier wird gerne mal vergessen, dass man ein Lebewesen schenkt. Unterm Weihnachtsbaum noch süß und drollig, ein paar Tage später schon Grund für Streit, weil keiner Lust darauf hat, die „Kackrunde“ mit dem süßen Knutscheknäul zu gehen. Noch ein wenig später ist der Hund dann einfach im Garten oder auf dem Balkon, gerne auch mal kurz angebunden. Das Resultat ist ein völlig unausgeglichener Hund, der gerne mit allem spielen will, was gerade gesehen wird und eben das mit lautstarker „Spielaufforderung“. Das war die harmlose Version. In manchen Fällen werden die Hunde auch aggresiv, dann wird es nicht nur laut, sondern auch gefährlich und das nicht nur bei großen, sondern auch bei kleinen Hunden.
Nachfolgend eine kleine Zusammenfassung von Urteilen in Zusammenhang mit Hundegebell, aber denken Sie daran, falls Sie womöglich einen gesprächigen Hund haben, die Umsetzung der Rechtslage ist absolut individuell, da es hier immer im Einzelfall um die Zumutbarkeit geht. Auch wenn im Bundes-Immissionsschutzgesetz (siehe weiter unten) solch Dinge wie Lautstärke und Uhrzeiten geregelt sind, so kann es hie und da durchaus neue Urteile in diversen speziellen Fällen geben. Es geht, wie erwähnt, um die Zumutbarkeit im Einzelfall. Abgesehen davon kann Gebell bei größeren Hunden auch Ängste schüren, die auch Mitmenschen beeinträchtigen können. Daher der wohl sinnvollste Tipp gleich vorab: „Denken Sie nicht, dass jeder Ihren Wuziwauziwauzi liebt und versteht, sondern nehmen Sie Rücksicht auf andere!“ Quakende Frösche müssen aus Naturschutzgründen im Teich des Nachbarn geduldet werden (Entscheidung des LG Hanau aus dem Jahr 1985), störendes und anhaltendes Hundegebell und noch dazu während der üblichen Ruhezeiten, jedoch auf keinen Fall. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verdeutlichte gar in einem Urteil im Jahr 2010 (10 AS 10.1074 und 10 ZB 10.516), dass lautes und lang anhaltendes Hundegebell, insbesondere zur Mittags- oder Nachtzeit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfülle und somit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung im Sinne des Gesetzes ist.
Beginnen können wir damit, dass, wenn die Miete wegen Hundegebells vom Nachbargrundstück gemindert wird, der Vermieter vom entsprechenden Hundehalter Schadensersatz fordern kann. Dies hat das Amtsgericht Köln im Jahr 2000 geurteilt. Solch eine Mietminderung kann in besonders störenden Fällen in einem Bereich von bis zu 30% liegen. Aus weniger schlimmen Fällen, kann eine Mietminderung von 5 bis 10% resultieren. Festzuhalten ist jedoch auch, dass auch mehr Entschädigung/Schadensersatz zustande kommen kann, wenn es beim Geschädigten zu Schlafstörungen kommt. Selbiges wenn in der Nachbarschaft Gewerbetreibende sind, die aufgrund des Gebells in ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt sind oder gar Umsatzeinbußen erleiden, hier kann die Schadensersatzforderung gegen den Hundebesitzer äußerst teuer werden.
Hundegebell muss nur dann hingenommen werden, wenn der Hund ab und an mal bellt, das jedoch auch zu Tageszeiten, die nicht als Ruhezeiten (Nacht- oder Mittagsruhe) ausgezeichnet sind. Wobei es auch hierzu mehrere unterschiedliche Urteile gibt. So beschloss beispielsweise das Oberlandesgericht in Hamm, dass mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Bellen täglich oder länger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr der Nachbarschaft nicht zuzumuten ist. Das gleiche Gericht hat im Übrigen 1989 schon einmal klar gestellt, dass die Hundehalter auch an Sonn- und Feiertagen für Ruhe sorgen müssen.
Wird ein Hund also am Wochenende einfach mal im Garten angebunden und beschwert sich dieser lauthals und anhaltend, so kann sein Besitzer zusammengefasst nicht nur eine Anzeige wegen Ruhestörung bekommen, er kann auch noch für den ein oder anderen Mietausfall oder eben geschäftlichen Schaden durch die Ruhestörung in der Nachbarschaft aufkommen müssen und dies alles nebst einem möglichen Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit.
Es könnte aber sogar noch schlimmer kommen, denn es kann gar die Erlaubnis zur Tierhaltung widerrufen werden, wenn der Hund andere Mieter belästigt, wie das Amtsgericht in Hamburg-Altona 1989 urteilte und einen Mieter kann auch die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses treffen (z.B. Amtsgericht Potsdam AZ. 26 C 76/00 vom 22.02.2001). Wer zuviele Hunde hat, dem kann auch die richterlich verfügte Reduzierung der Hundeanzahl drohen (Verwaltungsgericht Konstanz AZ. 1 K 944/10.KO) und natürlich ist Zwingerhaltung bei all diesem auch nicht ausgeschlossen. Stören Hunde in einem Zwinger mit ihrem Gebell die Nachbarn, kann der Halter dazu verpflichtet werden, sie während der üblichen Ruhezeiten im geschlossenen Gebäude zu halten (Oberverwaltungsgericht Lüneburg AZ. 11 ME 148/13).
Bei all diesem darf man allerdings nicht vergessen, dass gelegentliches Bellen kein Grund ist, eine Haltungsgenehmigung zu widerrufen. Das kurze Bellen eines Hundes bei Besuch oder auch das kurze Anbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen naher Angehöriger und Ähnliches sind artgerechte Reaktionen des Tieres und eben diese müssen auch in Kauf genommen werden, wenn man einer Hundehaltung als Vermieter zustimmt. Wohlgemerkt als Vermieter gegenüber dem Mieter. Wird der Nachbar gestört, der einer Hundehaltung im Haus nebenan weder zustimmen noch widersprechen kann, sieht das anders aus. Dieser kann sich sehr wohl gegen nachbarschaftliche Dauerbebellung wehren.
Richter können auch den Besuch in einer Hundeschule anordnen, wenn das bellende Tier die Nachbarn über Gebühr belästigt. Die Praxis zeigt aber oft genug, dass manche Hundebesitzer durchaus eine Hundeschule besuchen oder schon einmal besucht haben, nur eben die übrige Zeit viel zu wenig mit ihrem Hund unternehmen. Nicht selten sieht man Terrier, Bracke, Weimaraner, Münsterländer oder Ähnliches, im Garten an einen Pfosten gebunden, während Frauchen und Herrchen im Haus ihre Ruhe vor dem Fernseher haben wollen. Frühs mal eine Runde ums Haus, abends keine Lust mehr, dazwischen an den Pfosten, der frischen Luft wegen – das ist für einen Jagdhund nun mal einfach viel zu wenig. Nicht nur für einen Jagdhund, das ist eigentlich für jeden Hund viel zu wenig. Selbst der Bobtaildame des Holzmann`schen Sachverständigenbüros wäre solch ein Alltag viel zu wenig Beschäftigung, auch wenn Sie dann doch eher mal den halben Tag an einem Ort liegt und viel lieber Leckerlis zu sich nimmt, als in der Gegend rum zu rennen. Hunde brauchen Beschäftigung und vor allem auch Bewegung. Wer das seinem Vierbeiner nicht bieten will oder kann, sollte schlicht keinen Hund haben.
Bevor man jedoch als Geschädigter durch Hundegebell an etwaige juristische Schritte gegen den Hundebesitzer denkt, sollte in jedem Fall ein Lärmprotokoll angefertigt werden. Es gibt zwar auch Urteile, welche sehr deutlich die Aussage treffen, dass die Lautstärke bzw. der Schallpegel bei Hundegebell vernachlässigt werden kann (z.B.: OLG Köln AZ. 12 U 40/93), denn Hundegebell dränge sich auch bei geringem Schallpegel in das Bewusstsein derjeniger, die das nicht hören wollen. In solch Zusammenhang wird auch gerne damit argumentiert, dass auch objektiv eher leises Jaulen, Bellen oder Wimmern eines Hundes, wenn es denn dauerhaft auftritt, durchaus sehr lästig und somit störend sein kann. Jedoch kann man vorab selten wissen, ob ein Gericht nun Wert auf die objektive Datenmessung oder eher auf das gefühlsmäßige Empfinden legt – zu diesem kann man mit einem Lärmprotokoll nicht nur die Lautstärke aufzeigen, sondern eben auch die Häufigkeit des Gebells. Bestenfalls, da unbefangen und neutral, lassen Sie solch ein Lärmprotokoll von einem unabhängigen Sachverständigen erstellen, der die Belästigung über einen längeren Zeitraum dokumentiert.
Aber denken Sie an die tatsächliche Neutralität des Kollegen. Regionalität ist bei Wurst, Käse und Ähnlichem eine wunderbare und empfehlenswerte Sache, denn Käse geht mit Wurst in aller Regel nicht am Wochenende zum Golfen, auf Parteiversammlungen oder in die Kneipe, aber bei so manch Sachverständigen kann der regionale Bezug äußerst nachteilig für Sie sein. Freunden gibt man bekannter Weise ja gerne mal ein Küsschen aber wenn der Freund genau der ist, der Ihre Ruhe stört, fliegt das Küsschen sicher in die falsche Richtung.
Damit Sie relativ genau wissen, gegen welche Lärmstärke man vorgehen kann, nachfolgend der Auszug des § 2 (Immissionsrichtwerte) der Bundes-Immissionsschutz-Verordnung. Dies gilt natürlich nicht nur für Hundegebell und auch nicht nur für das nächtliche Hahnenkrähen, wozu es tatsächlich auch schon reichhaltige Urteile gab (z.B. Landgericht München AZ. 23 O 14452/86), sondern auch für alle anderen Ruhestörungen. Wie Sie sehen werden, stellen Sportanlagen hier und da eine Ausnahme dar. Bei all den Werten ist jedoch zu beachten, dass sehr kurzfristige Geräusche wie z.B. ein vorbeifahrendes Motorrad, das auch mal einen Schallpegel von 96 dB(A), 100 dB(A) oder auch mehr von sich geben kann, selten relevant sind (siehe unten Abs. 4, der Bundes-Immissionsschutzverordung). Für die klassische Ruhestörung sind hier unzumutbar länger andauernde Lärmpegel relevant. Wobei auch hier gilt, dass wenn die Geräuscher zwar leiser sind aber dennoch störend, ein Gericht durchaus auch mal niedrigere Immissionswerte als die in der Verordnung angegebenen Richtwerte, als Lärmbelästigung betrachten kann.
Paradoxer Weise scheint dies jedoch insbesondere bei so manch Landratsämtern nicht vorgedrungen. Hier wird, wie beispielsweise ein schwäbisches Landratsamt erst in einem Fall entschied, gerne mal damit argumentiert, dass der Schallpegel, welcher zur Ruhestörung führte, zwar über den Richtwerten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt, daraus jedoch nach deren Ansicht keine gesundheitsschädliche Umwelteinwirkung resultiert. Mitunter sind schlaflose Nächte somit für das Amt nicht gesundheitsschädlich. In gleichem Zuge wird oft, wie auch hier, der Zivilrechtsweg empfohlen. Ergo das Landratsamt, welches eigentlich in diesem Sinne für die Gesundheit der Bürger entscheiden soll, spricht sich von etwaigen Arbeiten frei und rät den betroffenen Parteien sich auf ein Zivilverfahren einzulassen. Sprich es regt an, dass man ein teures Klageverfahren angeht.
Es geht aber auch noch interessanter. In einem meiner Fälle genehmigte das Landratsamt – zufällig auch das Augsburger – eine Bullenintensivzucht mit ca. 500 Bullen und Kälber mitten in einem Ortskern eines kleineren Dorfes. Zeitgleich, also am selben Tag, wurde in direkter Nachbarschaft der Bau eines Mehrfamilienhaus genehmigt. Dass hier Konflikte vorprogrammiert sind steht außer Frage, zumal auch alle anderen (direkt anliegenden aber auch weiter entfernten) Nachbarn, wie mittlerweile und auch durch meine gutachterliche Tätigkeit nach Inbetriebnahme der Zuchtanlage bekannt und belegt, akuten Lärm- und Geruchsbelästigungen ausgesetzt sind. Man muss schon äußerst blind, unkompetent oder vielleicht auch korrupt sein um solch Bauvorhaben zu genehmigen. Scheitert doch schon für einen normalen Menschenverstand das Verstehen wie man eine intensive Massentierhaltung in einem Ortskern genehmigen kann. Völlig unverständlich ist dabei noch die am selben Tag (durch die selbe Person!), erteilte Baugenehmigung für das später direkt an den Stallungen entstehende Mehrfamilienhaus. Streit ist vorprogrammiert, wenn, wie hier Tag und Nacht, die deutlich akustisch wahrnehmbare Klimatisierung über mehr als 20 Kamine „Bullenduft“ über den Ort verteilt. Auch hier wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zusammengefasst förderte das Landratsamt auch in diesem Falle einen zivilrechtlichen Streit, der, neben anderem, für alle Parteien eine relativ hohe finanzielle Belastung bedeutet – außer für das Landratsamt selbst. Sollte die gerichtliche Auseinandersetzung so enden, dass die Nachbarn künftig Ruhe haben, wovon auszugehen ist, kann womöglich die neu erbauten und bereits betriebene Bullenintensivzucht nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden und auch hier wären dann enorme monetäre Belastungen, unter Umständen gar existenzbedrohend, zu erwarten.
Solch Vorgehen gibt den Ämtern ein schlechtes Zeugnis, jedoch ist das nichts Neues. Auch ein Grund warum erfahrene Juristen und Sachverständige vor jeglichem Tun gleich mal darauf hinweisen, dass man besser den zivilrechtlichen Weg gegen den Lärmerzeuger angeht, als sich an das zuständige Landratsamt zu wenden. Nicht selten hört man dazu auch, dass die Neutralität der Amtspersonen angezweifelt wird.
Nachfolgend die Immissionsrichtwerte der Bundes-Lärmschutzverordnung (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz „TA Lärm“):
„Die Immissionsrichtwerte für Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden:
In Industriegebieten:
- 70 dB(A)
In Gewerbegebieten:
- tags 65 dB(A)
- nachts 50 dB(A)
In Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten:
- tags 60 dB(A)
- nachts 45 dB(A)
In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten:
- tags 55 dB(A)
- nachts 40 dB(A)
In reinen Wohngebieten:
- tags 50 dB(A)
- nachts 35 dB(A)
In Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten:
- tags 45 dB(A)
- nachts 35 dB(A)
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionswerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder Körperschallübertragung betragen die Immissionswerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, unabhängig von der Lage des Gebäudes in allen oben genannten Gebieten:
tagsüber: 35 dB(A)
nachts: 25 dB(A)
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionswerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Weitergehende baurechtliche Anforderungen bleiben hierbei unberührt.
Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:
tagsüber von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr
nachts von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr
Hier gilt für Unternehmen u.ä., dass die Ruhezeiten hinausgeschoben oder auch vorverlegt werden können (nach Genehmigung), allerdings ist selbstverständlich darauf zu achten, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zustande kommen und dass eine mind. achstündige Nachtruhe für die Nachbarschaft sichergestellt ist.
In allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, Kurgebieten, im Bereich von Krankenhäusern und Pflegeanstalten ist bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag von 6 dB(A) zu folgenden Zeiten zu berücksichtigen:
an Werktagen
- von 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr
- und von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen
- von 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr,
- 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
- und von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr“
Zu all den Daten kann es natürlich Abweichungen und Sondergenehmigungen geben, zum Beispiel wenn es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt (im öffentlichen Interesse, wie beispielsweise ein Volksfest). Im kleineren privaten Bereich allerdings gibt es kein öffentliches Interesse an etwaigen Festlichkeiten und schon gleich noch viel seltener an andauerndem und langzeitigem Hundegebell. Hier hat sich jeder an die angegebenen Werte der jeweiligen Gebiete zu halten.
Lärm ohne Hund geht aber auch. Hier sind vor allem immer mal wieder Gartenarbeiten im Gespräch.
Bei Gartenarbeit geht die Sache sogar äußerst ins Detail, denn hier gibt es eine Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, welche den Betrieb von mobilen Geräten und Maschinen im Freien, insbesondere zulässige Betriebszeiten in Wohngebieten regelt. Sie sieht für den Einsatz von Bau- und Kommunalmaschinen sowie Gartengeräten umfangreiche Lärmschutzregelungen vor.
Nachfolgend einen Auszug aus der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen):
„§ 7 Betrieb in Wohngebieten
(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien
1.Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,
2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35* an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.“
* 01: Freischneider 24: Grastrimmer/Graskantenschneider 34: Laubbläser 35: Laubsammler
Und da ich immer wieder auf Menschen stoße, die meinen alles zu dürfen und nichts zu müssen, auch hier der Hinweis:
RUHESTÖRUNG IST EINE ORDNUNGSWIDRIGKEIT
Im Sinne des zuvor zitierten § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, wird in selbiger Verordnung unter § 9 Absatz 2 auf folgendes hingewiesen:
„Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt oder
2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.“
Neben diesem gibt es aber auch ein Ordnungswidrigkeitengesetz, das in seinem § 117 folgendes aussagt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.“
Genug von Gartengeräten gehen wir wieder zurück zu den Richtwerten der Bundes-Immissionsschutzverordnung.
Unter dem zuvor zitierten Bereich der Bundes-Immissionsschutzverordnung bzw. der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz „TA Lärm“, erkennen Sie, dass die werktägliche Mittagsruhe bundeseinheitlich noch nicht geregelt ist (ACHTUNG nicht verwechseln mit den Vorgaben der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, denn hier gibt es sehr genaue Regeln und diese sind bundeseinheitlich!). Was die allgmeine Mittagsruhe betrifft, so ist der Lärmschutz reine Ländersache bzw. teils auch Sache der Städte und Kommunen. Allerdings, und das sollte nicht vergessen werden, solange bundeseinheitlich noch keine Regelung vorhanden ist, ist die Bundesverordnung gewichtiger als eine von der Gemeinde o.ä. vorgeschlagene Mittagsruhe. Viele Gemeinden und Städte haben eben aus diesem Grunde ganz und gar auf einen Vorschlag zur Mittagsruhe verzichtet und berufen sich von vorn herein auf die Bundesverordnung.
Wer allerdings denkt, das Wort Mittagsruhe aus seinem Vokabular streichen zu können irrt, denn insbesondere im zuvor aufgezeigten § 1004 des BGB u.U. in Verbindung mit § 541 BGB sind genügend Anhaltspunkte vorhanden, die einem ignorierenden Verhalten widersprechen können.
„§ 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.“
Es empfiehlt sich also, sich hier einfach bei der Gemeinde oder der Stadt entsprechend zu erkundigen. Wird hier keine Aussage getroffen, dann sollte zwingend ein Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrage geworfen werden, denn auch hier könnten sich Hinweise zum erwünschten Verhalten während der Mittagszeit finden.
Ach ja sollte Sie durch Lärm belästigt werden, trauen Sie sich ruhig sich zu wehren, wenn der Lärmende auf eine freundliche Bitte nicht reagiert. Lärmbelästigungen können nicht nur störend sein, sie können auch gesundheitsschädliche Züge annehmen. Nicht umsonst sollen tatsächlich schon 13 % der Deutschen schon einmal die Polizei wegen Lärmbelästigung gerufen haben wobei sich noch viel mehr, nämlich 39 %, schon einmal vom Lärm des Nachbarns gestört fühlten. Ganz zu unrecht geschieht das alles nicht, denn es ist nachgewiesen, dass Menschen, die an Straßen mit einem durchschnittlichem Lärmpegel von 65 db (A) und mehr wohnen, ein um 20 % höheres Herzinfarktrisiko haben. Bei Kindern kann dauerhafte Lärmbelastung das Lernvermögen und Konzentrationsfähigkeit verringern. Lärm kann also durchaus auch erhebliche gesundheitliche Risiken mit sich bringen. In diesem Zuge sei auch erwähnt, dass eine Erhöhung des Schallpegels um nur 10 dB(A) ungefähr einer Verdopplung der Schallintensität entspricht.
Da zwischenzeitlich auch mehrere Fragen zu den sogenannten „Mauwurfschreck“ eingegangen sind bzw. zu deren ständig anhaltende Geräusche, welche angeblich ja nicht vom Menschen hörbar, tatsächlich jedoch gar nicht so ungefährlich sind, möchte ich an dieser Stelle ebenso darauf eingehen. Auch von solch Geräten soll gesundheitliche Gefahr ausgehen, wie der Ingenieurkollege Kurt Boss aus der Schweiz feststellte. Hyperakusis und Tinnitus sind nur Beispiele, die als mögliche Ursache genannt werden und das ist sowohl beim Menschen wie auch bei Haustieren möglich. Wie in nachfolgendem verlinkten Bericht zu lesen ist, sind gerade Ultraschallgeräte, deren Töne das menschliche Ohr nicht oder kaum hört, ganz besonders gefährlich. Töne die der Mensch hört, vor solchen kann er sich schützen. Töne die er nicht hört, greifen hingegen zunächst unbemerkt die Gesundheit an. Mag nun für so manch Ohr phantastisch, unglaubwürdig und/oder völlig übertrieben klingen, doch es lohnt sich durchaus diese Ansichten und Erkenntnisse einmal genauer anzusehen….bestenfalls auch selbst einmal darauf zu achten, welch andauernder aber dennoch kaum hörbare Geräuschkulisse/-n einem selbst schon einmal oder gegenwärtig „an die Nerven gehen“. Mehr zu diesem Thema können Sie beispielsweise hier lesen: „Ultraschall: Der Horror aus Nachbars Garten“. Zu erwähnen sei hier natürlich auch, dass auch diese Geräte störende Bodengeräusche von sich geben können, wenngleich sie nicht explizit im Anhang der Bundes-Immissionschutzverordnung genannt werden (könnte wohl nach Meinung mehrerer Juristen unter dem Hydraulikhammer subsumiert werden). Selbstverständlich fließen auch diese Geräte zu den bestehenden Ruhezeiten nach der Bundes-Immissionsschuzverordnung in das Rücksichtnahmegebot ein und somit sind diese zu jenen Zeiten auszuschalten. Ergo auch hier hat das Gesetz eine schützende Verordnung für den Verbraucher.
Sie müssen Lärm nicht einfach schlucken, Sie haben ein Recht auf Ruhe und damit auch auf dem Schutz Ihrer Gesundheit.
Sollten Sie noch Fragen haben, so können Sie mich gerne im Sachverständigenbüro Holzmann-Bauberatung® kontaktieren (Tel.: 0821 – 60 85 65 40). Wir führen – auch bundesweit – Lärmmessungen durch und können dies natürlich auch über Langzeitmessungen vollziehen. Mit unseren Lärmprotokollen erhalten Sie ein detailliertes Protokoll, in welchem der Schallpegel in dB (A) oder dB (C), auf Wunsch auch im Sekundentakt über den ganzen Tag, mehrere Wochen oder auch Monate mit geeichtem Schallpegelmeter gemessen, aufgezeigt wird.
In der Baulexikon App vom Fachverlag Schiele & Schön steht im Übrigen auch eine ganze Menge zum Schall und Lärm: