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Holzmann-Bauberatung

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Rückbauanordnung muss nicht (besonders) begründet werden!

1. Wird nicht nur der bloße Abriss angeordnet, sondern der Rückbau gemäß den eingereichten Bauvorlagen, mithin ein Wiederaufbau entsprechend der Unterlagen, gefordert, ist Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO als bauaufsichtsrechtliche Generalklausel einschlägig.

2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung vor, muss die Behörde in der Regel über den Willen zur Schaffung rechtmäßiger Zustände hinaus nicht besonders begründen, weshalb sie von der Eingriffsbefugnis Gebrauch macht. Vielmehr genügt es, wenn sie zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit zu beseitigen ist.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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