GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 397, 402, 411 Abs. 3
1. Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO.
2. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Weiter ist unerheblich, ob das schriftliche Gutachten Mängel aufweist.
3. Die Feststellung, welches die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, kann vom Gericht regelmäßig nur aufgrund sachverständiger Beratung getroffen werden.
BGH, Beschluss vom 06.03.2019 – VII ZR 303/16
vorhergehend: OLG Frankfurt, 04.11.2016 – 29 U 134/16
LG Frankfurt/Main, 24.02.2016 – 2-20 O 359/14 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de