Augsburg/Köln: “….Gewinne aus einer Fernsehshow sind einkommensteuerpflichtig, wenn die Teilnahme und der Gewinn oder Vorteil ein gegenseitiges Leistungsverhältnis darstellen. Dann ist der Gewinn wie eine Entlohnung oder ein Erfolgshonorar zu beurteilen. Überwiegt bei einer Fernsehshow der Faktor Glück, sind die Gewinne nicht einkommensteuerpflichtig.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Teilnehmer an der Fernsehshow „Zuhause im Glück“ die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern muss.
Bei dieser Show werden Eigenheime bedürftiger Personen umgebaut und renoviert. Die Leistungen der Teilnehmer bestehen u. a. in der Überlassung des Hauses, dem Geben von Interviews und der Kamerabegleitung. Für diese Leistungen erhält der Teilnehmer zwar kein Geld, er muss aber die Renovierungskosten nicht zahlen.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Renovierung kein Glücksmoment sei, sondern in einem Veranlassungszusammenhang mit den Leistungen des Teilnehmers stehe. Es stellt aber klar, dass nur die reinen Renovierungsleistungen steuerpflichtig seien…”
Quelle: Güter-Reitmayer & Partner mbB / Augsburg
Urteil (Finanzgericht Köln, AZ: 1 V 2304/18 vom 28.02.2019): Justiz.nrw.de